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Massnahme gegen Futtermangel: Fruchtfolgeeinschränkung beim Maiswurzelbohrer im Jahr 2027 aufgehoben

Wegen der extremen Trockenheit lockert der Kanton Zürich 2027 einmalig die Fruchtfolgeauflagen für Mais. Betriebe dürfen nach Mais 2026 erneut Mais in 2027 anbauen, sofern ihre gewählte Fruchtfolgevariante eingehalten wird. Dies soll die prekäre Futterversorgung sichern.

Die verheerende Hitzeperiode führt in weiten Teilen der Schweiz zu einer noch nie dagewesenen Trockenheit, insbesondere auch im Kanton Zürich. Der Wassermangel in Flüssen und in den Feldern führt in vielen Kulturen zu Ertragsausfällen. Besonders leidet der Futterbau, wo es zu erheblichen Ertragsausfällen bei Mais und insbesondere auch im Grünland kommt. Zahlreiche Maisbestände mussten bereits vorzeitig siliert oder umgebrochen werden und bei den Wiesen fehlt mindestens die Hälfte des Ertrages. Naturwiesen werden wahrscheinlich auch im Jahr 2027 nur einen stark reduzierten Ertrag liefern. Einige Betriebe haben bereits auf die Futtervorräte, die für den Winter vorgesehen wären, zurückgegriffen oder sind daran ihren Viehbestand zu reduzieren. Die Futterversorgung auf vielen Landwirtschaftsbetrieben im Jahr 2026 ist prekär. Im Jahr 2027 müssen demnach die Futtervorratslager massiv aufgefüllt werden.

Der Pflanzenschutzdienst und das ALN des Kantons Zürich schliessen sich der Regelung der Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Luzern, Solothurn und Schaffhausen an. Die Kantone haben die Situation gemeinsam beurteilt. Aufgrund der ausserordentlichen Witterungssituation haben wir entschieden, die Fruchtfolgeeinschränkung im Zusammenhang mit dem Maiswurzelbohrer für das Jahr 2027 einmalig zu lockern. Diese Massnahme gibt den Betrieben die erforderliche Planungssicherheit und unterstütz sie in der Futterproduktion bis weit ins nächste Jahr. 

Zur Kompensation des Futterdefizites kann im Jahr 2027 Mais angebaut werden, auch wenn:

• auf der Parzelle bereits im Jahr 2026 Mais angebaut wurde.

• Auflagen: Die Vorgaben der gewählten Fruchtfolgenvariante «Anbaupause» oder «Flächenanteile Kulturen» müssen eingehalten werden.

Neben der ausserordentlichen Situation ist für unseren Entscheid insbesondere relevant, dass durch die frühzeitige Entfernung der Maisbestände die Entwicklung und Vermehrung des Maiswurzelbohrers eingeschränkt wird. Die phytosanitäre Situation unterscheidet sich damit wesentlich von einem regulär entwickelten und bis zur Abreife stehenden Maisbestand. Die Fallenüberwachung durch berechtigte Personen bzw. durch den Zürcher Bauernverband musste wegen den abdorrenden Pflanzen in vielen Fällen bereits abgebrochen werden.

Uns ist bewusst, dass «höhere Gewalt» rechtlich insbesondere im Zusammenhang mit der Erfüllung des ÖLN zur Anwendung gelangt. Die vorliegende Situation beurteilen wir jedoch als ausserordentlich und von den Landwirtschaftsbetrieben als nicht beeinflussbar. Dies rechtfertigt aus unserer Sicht eine verhältnismässige und pragmatische Beurteilung der geltenden phytosanitären Vorgaben.

Wir werden die betroffenen Landwirtschaftsbetriebe entsprechend informieren. Die übrigen Bestimmungen zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers bleiben unverändert bestehen. Die Entwicklung des Maiswurzelbohrers wird weiterhin überwacht.

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