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Schleppschlauch-Pflicht

Ausnahmegesuch Schleppschlauch-Pflicht

Die Luftreinhalteverordnung schreibt vor, dass ab dem 01. Januar 2024 Gülle und flüssige Vergärungsprodukte auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Hangneigungen bis 18 % mit geeigneten Verfahren möglichst emissionsarm auszubringen sind, wenn diese Flächen auf dem Betrieb insgesamt 3 oder mehr Hektare betragen. Einzelflächen von weniger als 25 Aren und Kulturen gemäss der Liste im AGRIDEA-Merkblatt «Emissionsmindernde Ausbringverfahren» sind nicht mitgerechnet. Als emissionsarme Verfahren gelten Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteiler und Schlitzdrillverfahren. Im Ackerbau ist es zudem gestattet, Gülle und flüssige Vergärungsprodukte mit Breitverteilern auszubringen, sofern diese innnerhalb von wenigen Stunden in mindestens die obersten 5 cm des Bodens eingearbeitet werden.  

Ausnahmen kommen grundsätzlich dann in Frage, wenn auf bestimmten Flächen emissionsmindernde Ausbringverfahren:

  1. aus Sicherheitsgründen nicht anwendbar sind
  2. aufgrund der Zufahrt die Erreichbarkeit nicht möglich ist
  3. oder wenn der Einsatz wegen knapper Platzverhältnisse nicht möglich ist

 

Bei Hochstamm-Feldobstbäumen der Qualitätsstufe I oder Einzelbäumen, welche aus Platzgründen eine Düngung mit dem Schleppschlauch verunmöglichen, muss ein Ausnahmegesuch gestellt werden.

Hochstamm-Obstgärten der Qualitätsstufe II sind grundsätzlich aufgrund der Platzverhältnisse von der Schleppschlauchpflicht ausgenommen. 

Um zu erfahren, ob die Flächen Ihres Betriebs unter die Schleppschlauchpflicht fallen, ist im agriGIS eine Karte für die schleppschlauchpflichtigen Flächen aufgeschaltet.

Auf schriftliches Gesuch hin kann die Abteilung Landwirtschaft technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen für einzelne Flächen gewähren. Weitere Informationen und das einzureichende Formular finden Sie im Merkblatt «Ausnahmegesuch Schleppschlauchpflicht.»

Ausnahmegesuch Schleppschlauchpflicht

Emissionsmindernde Ausbringverfahren AGRIDEA

 

 

 

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