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Aufbrauchfristen der Pflanzenschutzmittel beachten>

Liste von sonderbewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmitteln im ÖLN

Seit dem Jahr 2023 gilt neu im ÖLN, dass Wirkstoffe mit erhöhtem Risikopotenzial für Oberflächengewässer oder Grundwasser grundsätzlich nicht mehr angewendet werden dürfen. Dies gilt für die Wirkstoffe Pyrethroide, Dimethachlor, Metazachlor, Terbuthylazin sowie Nicosulfuron.

Selten sind Ausnahmen vorgesehen für Anwendungen, bei denen kein Ersatz durch Wirkstoffe mit tieferem Risikopotential möglich ist. Dann sind die kantonalen Pflanzenschutzfachstellen dazu ermächtigt, zeitlich befristete Sonderbewilligungen auszustellen. Zu beachten ist, dass diese Mitteleinschränkungen im ÖLN auf der offiziellen Seite des BLV nicht vermerkt sind, da diese Mittel nach wie vor über eine offizielle Zulassung verfügen. Im Dokument Liste von sonderbewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmitteln im ÖLN kann eine Übersicht gefunden werden, die die betroffenen Wirkstoffe resp. Produkte auflistet und dabei mögliche Ausnahmen und Alternativen aufzeigt.

Folgende Dokumente können helfen, die neuen Vorgaben noch ein bisschen besser zu verstehen: