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Autonome Unkrautbeku00e4mpfung mit La-sertechnologie. Foto: Strickhof>

Förderung von E-Traktoren und Feldrobotern

Die revidierte Strukturverbesserungsverordnung (SVV) des Bundes ermöglicht seit diesem Jahr die Förderung von Elektrotraktoren sowie gezogenen oder selbstfahrenden Feldrobotern mit der Fähigkeit, Unkräuter, Krankheiten oder Schädlinge zu bekämpfen.

Gefördert werden folgende Kategorien moderner Technik:

  • E-Traktoren
    Beitragsberechtigt sind E-Traktoren, E-Geräteträger, E-Zweiachsmäher und E-Transporter, die landwirtschaftlich eingelöst werden (grüne Nummer). Die Nennleistung des Elektromotors oder die Summe der Leistungen der Elektromotoren muss mehr als 30 kW betragen.
    Nicht beitragsberechtigt sind : E-Hoflader und E-Teleskoplader. Hier besteht eine Fördermöglichkeit über die Stiftung KliK: Förderung E-Hoflader KliK
    Ebenfalls nicht beitragsberechtigt sind: E-Futtermischwagen und E-Stapler.
    Der Förderbeitrag setzt sich zusammen aus den Kantonssubventionen von CHF 100 pro kW elektrische Nennleistung und den Bundessubventionen von CHF 100 pro kW elektrische Nennleistung. Zusammen CHF 200 pro kW Nennleistung.
     
  • Feldroboter
    Mit dem Begriff Feldroboter sind nicht nur autonome Fahrzeuge gemeint, sondern es können auch angebaute Geräte sein, welche dabei helfen, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu reduzieren.

    Geräte zur detektorbasierten Einzelpflanzenerkennung
    Geräte, welche durch Sensorik (Kamerasysteme) einzelne Pflanzen detektieren können und diese gezielt behandeln. Die Bekämpfung kann chemisch, oder mit alternativen Technologien, wie Laser oder thermisch erfolgen. Voraussetzung damit ein Gerät in diese Kategorie fällt, ist ein Düsenabstand von weniger als 15 cm. Typische Einsatzgebiete sind beispielsweise die gezielte Behandlung von Ampfern im Grünland.
    Gefördert werden die Anschaffungskosten mit 2 x 10 % (10 % durch den Bund und 10 % durch den Kanton).

    Feld- und Gerätespritzen mit Sensorsystemen zur Applikation auf Teilflächen
    Feld- und Gebläsespritzen, welche mittels Sensortechnik eine Applikation auf Teilflächen ermöglichen, wird eine Förderung auf die Mehrkosten dieser Technik ausgezahlt. Nicht gefördert werden normale Feldspritzen, auch wenn diese mit moderner Technik, wie Einzeldüsenschaltung ausgerüstet sind.
    Gefördert werden die Mehrkosten durch das Sensorsystem mit 2 x 10 % (10 % durch den Bund und 10 % durch den Kanton).

    Hackgeräte innerhalb der Reihe
    In diese Kategorie fallen Hackgeräte, welche mittels Sensoren eine gezielte Bearbeitung innerhalb der Pflanzenreihe erlauben.
    Nicht gefördert werden Hackgeräte zur Bearbeitung zwischen den Reihen oder nicht selektive Hacktechnik innerhalb der Reihe, wie Fingerhackelemente.
    Gefördert werden die Anschaffungskosten mit 2 x 10 % (10 % durch den Bund und 10 % durch den Kanton).

    Autonome Feldroboter
    Gefördert werden Geräte, welche autonom auf den Feldern betrieben werden können. Der Einsatz der Fahrzeuge muss eine Einsparung von mindestens 20 % an Pflanzenschutzmitteln ermöglichen. Universelle Geräteträger werden gefördert, wenn Sie beispielsweise mit einem Hackgerät eingesetzt werden oder mittels Mulcher zur Regulierung des Grasbestandes in Obstanlagen. Nicht gefördert werden Feldroboter, welche keine PSM-Reduktion ermöglichen.
    Gefördert werden die Anschaffungskosten mit 2 x 10 % (10 % durch den Bund und 10 % durch den Kanton).
     

Generell gilt:
Es werden nur serienreife Neugeräte unterstützt. Mindestanforderung zum Erhalt der Förderung ist eine minimale Betriebsgrösse von 1,00 Standardarbeitskräften (SAK). Die Umsetzung dieser Förderung obliegt den Kantonen und ist bis Dezember 2030 befristet. Der Kanton Zürich setzt diese Förderung ab 1. Mai 2025 um. Für den Beitrag muss vor dem Kauf eine Förderzusage vorliegen. Der maximale Förderbeitrag bei Feldroboter beträgt seitens Kanton CHF 30'000.- pro Betrieb und Kalenderjahr (gesamthaft Bund und Kanton: CHF 60'000.- pro Betrieb und Kalenderjahr).

 

Der Strickhof veranstaltete zusammen mit Landtechnik Schweiz und dem Amt für Landschaft und Natur, Abteilung Landwirtschaft am 10. April 2025 ein Webinar zu diesem Thema.
Erläutert wurden dabei die politischen Rahmenbedingungen, wie diese Förderung zustande kam, die geförderte Technik und das Vorgehen bei der Beantragung der Förderung.

Link zu den Präsentationsfolien des Webinars vom 10. April 2025: Folien Webinar vom 10. April 2025

Link zur Webseite des Kantons: Förderungsformulare