Zu Hause statt im Altersheim
Viele ältere Menschen wünschen sich möglichst lange in der gewohnten Umgebung zu Hause bleiben zu können. Dies ist nur möglich, wenn jemand da ist, der die Betreuung übernimmt. Oft ist es die Schwiegertochter oder Tochter, die diese Dienstleistung erbringt und somit Anrecht auf eine angemessene Entschädigung hat.
Im ZGB Art. 334 heisst es: „Volljährige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen.
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