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Update Sonderbewilligungen im Zürcher Gemüsebau

Mittlerweile ist die Freilandsaison 2023 im Zürcher Gemüsebau voll im Gange. Seit dieser Saison sind im ÖLN gewisse Pflanzenschutzanwendungen nur noch nach beantragten und ausgestellten Sonderbewilligung möglich. Dies betrifft vor allem die synthetischen Pyrethroide zur Schädlingsbekämpfung. Lesen Sie hier erste Erfahrungen, die bisher gemacht wurden.

Aufgrund einer Änderung in den ÖLN-Anforderungen sind im Gemüsebau seit 2023 gewisse Pflanzenschutzanwendungen nur noch nach eingeholter Sonderbewilligung zulässig. Dies betrifft im Gemüsebau (fast) ausschliesslich Pyrethroid-Anwendungen zur Insektenbekämpfung. Wir haben diesbezüglich in vorangegangenen Artikeln (KW 49/2022: SoBew neu ab 2023 + KW 8/2023 Update (Fragen & Antworten)) bereits breit informiert. Die Details der Änderungen entnehmen Sie bitte diesen Artikeln. An dieser Stelle soll speziell auf einige Erfahrungen eingegangen werden.

Antragsflut blieb (bisher) aus 

Stand 9.6.2023 sind bei der Strickhof Fachstelle Gemüse insgesamt 59 Anträge für eine Sonderbewilligung eingegangen. Die meisten davon bezogen sich wie erwartet auf die Kohlarten vor allem aufgrund der Kohlerdflöhe, die speziell in unserer Region in den letzten Wochen sehr aktiv waren. Diese insgesamt doch eher geringer als erwartete Anzahl hat verschiedene Ursachen. Zum einen hatten wir es über weite Strecken des Frühlings mit eher kühlen und nassen Bedingungen zu tun, was die Schädlingsentwicklung deutlich verzögert hat. Die Anzahl Anträge ist in den letzten 2-3 Wochen nun aber etwas angestiegen. Ein zweiter eher spekulativer Grund könnte das ausweichen auf Indikationen sein, bei denen eine generelle Ausnahmeregel der Sonderbewilligungspflicht im Anhang der DZV definiert ist. Dies ist z.B. beim gefleckten Kohltriebrüssler in den Kohlarten der Fall. In der Tat war dieser Schädling in diesem Frühling verhältnismässig stark anzutreffen. Die Pyrethroid-Behandlungen diesen Frühling gegen Kohltriebrüssler waren entsprechend auch ohne Sonderbewilligung zulässig. Mit vorschreitender Saison wird nun aber aufgrund der Biologie die Behandlung gegen gefleckte Kohltriebrüssler zunehmend unglaubhaft. Wir weisen darauf hin, dass ein Sonderbewilligungsantrag bzw. die Entscheidung ob es einen solchen braucht, aufgrund der effektiv zu bekämpfenden Schädlinge zu erfolgen hat! Die Anzahl beantragter Sonderbewilligungen soll zudem Ausdruck dessen sein, was wirklich in der Produktion zwingend notwendig ist. 

Kohlerdflöhe verursachten diesen Frühsommer einige Probleme. Bild: Daniel Bachmann
Kohlerdflöhe verursachten diesen Frühsommer einige Probleme. Bild: Daniel Bachmann

Ein weiterer Grund für bisher eher wenige Anträge sind effektiv Anpassungen in den Pflanzenschutzstrategien in denjenigen Kulturen, wo dies möglich ist. Ein letzter Grund ist allenfalls immer noch Unkenntnis über die neue ÖLN-Anforderung. Dieser Artikel soll dazu beitragen, dies zu ändern. 

Mehr direkter Kontakt zur Fachstelle

Aufgrund der neuen Situation, die sich aus den Anforderungen für die Betriebe und für unsere Fachstelle ergab, hat sich der Kontakt zu den Betrieben intensiviert. Bisher gab es eigentlich nur wenige "Standardfälle". Oft mussten vor der Ausstellung Rückfragen gestellt werden. So etwa über das Einreichen von Bildmaterial oder auch ob eine vorhergehende Anwendung mit einem alternativen Wirkstoff stattgefunden hat (bei einigen Anwendungen ist das eine Voraussetzung z.B. bei den Erdflöhen in den Kohlraten). In diesen Anrufen konnte zum Einen der Prozess und die Regeln der Sonderbewilligungen noch einmal dargelegt werden. Zum Anderen ergaben sich dadurch auch gute fachliche Gespräche bezüglich optimalem Einsatzzeitpunkt, Entwicklung des Schädlingsdrucks etc. Wie erwartet ist diese erste Saison für alle Beteiligten mit einer steilen Lernkurve verbunden. Zum Beispiel wurden unserer Fachstelle auch bereits Bilder zugestellt, die ganz eindeutig ein nicht schädliches Insekt abbildeten! Dieser Lernprozess trägt dazu bei, den ÖLN insgesamt glaubhafter zu leben. 

Die Realität ist zudem immer komplexer als man sich das am Schreibtisch im vornherein ausdenkt. Es ist beispielsweise nicht auszuschliessen, dass sich an den "Spielregeln" geringfügige Änderungen ergeben werden im Herbst, etwa unter welchen Bedingungen eine Sonderbewilligung ausgesprochen werden kann. Zudem ist eine Beurteilung durch eine Fachperson zwingend. Völlig automatisieren lässt sich dieser Prozess wohl noch länger nicht. 

Diese zufällig angetroffene gelbe Kotfliege an Fenchel sieht zwar eindrücklich aus, verursacht jedoch keine bekannten Schäden an der Kultur. Bild: Daniel Bachmann
Diese zufällig angetroffene gelbe Kotfliege an Fenchel sieht zwar eindrücklich aus, verursacht jedoch keine bekannten Schäden an der Kultur. Bild: Daniel Bachmann

Anträge immer vollständig ausfüllen

Um eine Zuordnung der ausgestellten Sonderbewilligungen auf eine Parzelle zu gewährleisten, geben Sie bitte im Antragsformular nebst der internen Flurbezeichnung jeweils auch die Grundstücknummer verbunden mit der Gemeinde und der effektiv behandelten Fläche in Aren an. Nur so können wir eine Übersicht behalten für welche Flächen Sonderbewilligungen ausgestellt wurden. Ebenfalls ist es bei denjenigen Indikationen die zwingend eine Erstanwendung eines anderen PSM verlangen nötig, diese Anwendung im Antragsformular samt Behandlungszeitpunkt anzugeben. Wir bitten zudem darum, die Antragsformulare nicht handschriftlich zu unterschreiben, damit die Weiterverarbeitung digital erledigt werden kann. Das Bestätigen der korrekten Angaben und ein Antragsdatum genügen. Wir führen eine Liste aller ausgestellten Sonderbewilligungen, damit wir stets den Überblick behalten. 

Die Arbeiten an einer digitalen Lösung für die Antragsstellung sind weiterhin im Gang. Wir werden zu gegebener Zeit informieren. Bis dahin stellen Sie ihre Anträge bitte mittels des PDF-Antragsformulars.

Ein Bild zeigt mehr als tausend Worte

Bisher wurden mit den Anträgen meistens gute Bilder mit eingesendet. Die Beurteilung der Anträge erleichtert sich dadurch für uns um einiges. Nicht in jedem Fall bestehen wir auf das Einsenden von Bildern und telefonisch können wir auch Auskunft geben, ob es nötig ist. Wir behalten uns aber vor, bei Unklarheiten Bilder nachzufordern. Im Zweifelsfall also besser einmal ein Bild zu viel als zu wenig senden, damit sich das Ausstellen nicht verzögert. 

Zum Schluss noch dies

Eine ausgestellte Sonderbewilligung bezieht sich immer nur auf die beantragte Indikation d.h. die Kombination von Kultur und Schaderreger. Wenn also gegen einen anderen Schaderreger behandelt werden muss (und das in den Parzellenblättern so dokumentiert wird), muss dies auch durch eine neue Sonderbewilligung beantragt werden. Das ist in den Auflagen, die den ausgestellten Sonderbewilligungen beiliegen, explizit erwähnt. 

Für die beantragte Indikation gilt die ausgestellte Sonderbewilligung jedoch für alle Pflanzsätze zur Erntestaffelung auf der gleichen Bewirtschaftungseinheit bis zum Ende der jeweiligen Kultur. Es können also auch mehrere Anwendungen erfolgen.