Süssmost in der Direktvermarktung
Rechtliche Grundlagen
Was ist Süssmost: Verordnung des EDI über Getränke
Was gehört auf die Etikette: Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel.
Angabe von Menge und Preis: siehe dazu den Beitrag "Mengen- und Preisangaben in der Direktvermarktung".
Was ist Süssmost?
In der Getränkeverordnung gehört Süssmost zum Kapitel Fruchtsaft. Fruchtsaft ist ein unvergorener Saft aus gesunden und reifen Früchten mit charakteristischem Geschmack, Aroma und Farbe. Eine beliebige Mischung von Apfel- und Birnensaft kann als Kernobstsaft, Obstsaft oder Süssmost bezeichnet werden. Die Bezeichnung Apfelsaft darf dann gemacht werden, wenn höchstens 10 Massenprozent Birnensaft enthalten sind. Das gilt umgekehrt auch für Birnensaft, der höchstens 10 Massenprozent Apfelsaft enthalten darf. Wenn auf eine einzelne Fruchtsorte hingewiesen wird (z.B. Gravensteiner-Apfelsaft), dann muss mindestens 80 Massenprozent Gravensteiner im Fruchtsaft enthalten sein.
Erlaubt ist die Zugabe von Kohlendioxid. Zum Säureausgleich dürfen bis zu 3g/l Zitronen- oder Limettensaft oder Zitronensäure (E330) zugesetzt werden. Ausserdem darf man Ascorbinsäure beigeben nach sogenannt "guter Herstellungspraxis" ( d.h. der Zusatzstoff wird in einer Menge verwendet, die nicht grösser ist, als es zur Erzielung der gewünschten Wirkung erforderlich ist und die Verwendung für die Konsumenten nicht täuschend ist). Die Zugabe von Zucker ist verboten.
Etikettenbeispiel: Süssmost_Etikettenbeispiel