Subventionsantrag für einen Füll- und Waschplatz
aktualisierte Version vom 2.7.2026
Neue Ansätze für die Subventionierung von Füll- und Waschplätzen seit 1.1.2023
Die Subventionierung von Füll- und Waschplätzen wird in der Strukturverbesserungsverordnung (SVV) des Bundes geregelt. Im Anhang der Verordnung sind die Subventionsansätze definiert. Da diese von den bisherigen Ansätzen abweichen, wurden die Formulare Waschplatz mit Dach (.xlsx) und Waschplatz ohne Dach (.xlsx) zum Bedarfsnachweis im Kanton Zürich angepasst.
Von den anrechenbaren Kosten kann 50% subventioniert werden. Dabei kommt die eine Hälfte der Subvention vom Kanton und die andere Hälfte vom Bund.
Bedarfsnachweis
Wenn klar ist, wie der Füll- und Waschplatz aussehen soll, muss die Exceldatei Waschplatz mit Dach (.xlsx) oder Waschplatz ohne Dach (.xlsx) ausgefüllt werden. Damit kann auch der Bedarf nachgewiesen werden.
Das Excelformular muss anschliessend zwingend an die Fachstelle Pflanzenschutz zur Prüfung eingereicht werden. Wichtig ist dabei, dass sowohl ein Entwässerungsplan wie auch die gewünschte Art der Verdunstungsanlage beigelegt bzw. genannt wird. Ausserdem muss ein Kostenvoranschlag eingereicht werden. Nach erfolgter Prüfung wird das Formular vom Strickhof unterschrieben und retourniert. Das Subventionsgesuch und weitere Angaben zur Subventionierung von Füll- und Waschplätzen PSM sind zu finden auf der Internetseite der Abteilung Landwirtschaft (www.zh.ch).
Baubewilligung
Ebenfalls muss ein Baugesuch bei der Gemeinde eingereicht werden. Bei der Ausschreibung im kantonalen Amtsblatt muss zwingend der folgende Text in der Ausschreibung enthalten sein, damit anschliessend auch Beiträge ausbezahlt werden können: Dieses Bauvorhaben kann mit Beiträgen gemäss Bundesgesetz über die Landwirtschaft LwG vom 29. April 1998 unterstützt werden. Gegen diesen Beitrag kann gestützt auf Art. 97 LwG und das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 11. Juli 1966, Art. 12 und 12a, innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Diese Einsprache ist zu richten an das Amt für Landschaft und Natur, Abteilung Landwirtschaft, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.
Verfügung des Kantons und des Bundes
Die Abteilung Landwirtschaft prüft nach Erhalt aller Unterlagen das Subventionsgesuch und erstellt eine Subventionsverfügung des Kantons und reicht beim Bund ein Gesuch um Bundessubventionen ein. Wenn diese Unterstützung zugesagt und verfügt wird, werden die Verfügungen der Kantons- und Bundessubventionen dem Subventionsnehmer zugestellt.
Baubeginn
ACHTUNG! Mit dem Bau des Waschplatzes darf erst begonnen werden, wenn alle Bewilligungen sowie auch die Verfügungen bezüglich der Subventionen vorliegen.
Bauabschluss
Nach Bauabschluss muss eine Schlussabrechnung erstellt werden. Diese muss an die Abteilung Landwirtschaft, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich geschickt werden. Ebenfalls nach Bauabschluss muss eine Meldung an die Fachstelle Pflanzenschutz erfolgen. Die Bauabnahme erfolgt dann durch den Gemeindeingenieur. Die Auszahlung erfolgt über die Abteilung Landwirtschaft.
Gemeinsame Waschplatznutzung
Eine gemeinsame Nutzung des neu gebauten Wasch- und Füllplatzes ist möglich und sogar erwünscht. Die Subventionen können aber nur diesem/r Landwirt/in ausbezahlt werden, der/die den Waschplatz auch effektiv auf seinem/ihrem Betrieb baut.
Wie diese gemeinsame Nutzung aussehen soll, kann von Fall zu Fall individuell entschieden werden. Der Strickhof empfiehlt aber die Vereinbarung über die Füll- und Waschplatznutzung auszufüllen, damit beide Parteien abgesichert sind und bei den ÖLN Kontrollen einen Nachweis erbringen können. Bei der obigen Vereinbarung handelt es sich nur um einen Vorschlag. Es können auch eigene oder angepasst Vereinbarungen aufgestellt werden.