Subventionsantrag für einen Füll- und Waschplatz
Neue Ansätze für die Subventionierung von Füll- und Waschplätzen ab 1.1.2023
Ab 1.1.2023 wird die Subventionierung von Füll- und Waschplätzen in der Strukturverbesserungsverordnung (SVV) des Bundes neu geregelt. Im Anhang der Verordnung sind die Subventionsansätze definiert. Da diese von den bisherigen Ansätzen abweichen, wurde auch das Formular zum Bedarfsnachweis im Kanton Zürich angepasst. Einige Bauelemente, wie beispielsweise der Schlammsammler oder ein Pflanzenschutzmittelschrank werden nicht mehr subventioniert.
Vermögensverhältnisse
Falls Subventionen bezogen werden möchten, können maximal die Hälfte der Kosten angerechnet werden. Dabei kommt jeweils eine Hälfte des Geldes vom Kanton und eine Hälfte vom Bund. Das Vermögen auf Kantonsebene darf 1.5 Millionen bzw. 1.7 Millionen bei Verheirateten und auf Bundesebene 1 Million nicht überschreiten. Mit Hilfe des Excelformulars Vermögensverhältnisse der Bauherrschaft sowie dem PDF Formular Vermögensverhältnisse der Eltern der Bauherrschaft wird bestätigt, dass dies nicht der Fall ist. Das Formular über die Vermögensverhältnisse der Eltern muss von diesem Elternpaar ausgefüllt werden, von dem der Hof übernommen wurde. Falls diese bereits verstorben sind, muss das Formular nicht ausgefüllt werden. Beide Formulare müssen anschliessend an folgende Adresse geschickt werden: Amt für Landschaft und Natur, Abteilung Landwirtschaft, z.H. Marc-André Senti, Postfach, 8090 Zürich. Für den Fall, dass für den Bau eines Gebäudes, ein Investitionskredit beantragt wird, müssen die beiden Formulare an die Zürcher Landwirtschaftliche Kreditkasse ZLK, Eschikon 23, Postfach, 8307 Effretikon geschickt werden.
Bedarfsnachweis
Wenn klar ist, wie der Wasch- und Füllplatz aussehen soll, muss die Exceldatei «Bedarfsnachweis und Gesuch für einen Füll- und Waschplatz» ausgefüllt werden. Dabei muss darauf geachtet werden, dass das richtige Formular verwendet wird. Wird ein Waschplatz mit Dach oder ein Waschplatz ohne Dach gebaut? Das Excelformular muss anschliessend zwingend an die Fachstelle Pflanzenschutz geschickt werden, welche es nach einer Prüfung an die ZLK weiterleitet, falls diese Stelle involviert ist oder aber direkt an die Abteilung Landwirtschaft weitergibt. Wichtig ist dabei, dass sowohl ein Entwässerungsplan wie auch die gewünschte Art der Verdunstungsanlage beigelegt bzw. genannt wird. Ausserdem muss ein Kostenvoranschlag mitgeschickt werden. Eigenständig eingeschickte Formulare werden vom ALN nicht akzeptiert. Die Abteilung Landwirtschaft entscheidet nach Erhalt des Bedarfsnachweises darüber, ob das Gesuch angenommen wird.
Baubewilligung
Während der Bearbeitung des Gesuchs kann bereits eine Baubewilligung bei der Gemeinde eingeholt werden. Wichtig ist dabei die Ausschreibung im kantonalen Amtsblatt nach Artikel 97 des Landwirtschaftsgesetzes. Dabei muss zwingend der folgende Text in der Ausschreibung enthalten sein, damit anschliessend auch Beiträge ausbezahlt werden können: Dieses Bauvorhaben kann mit Beiträgen gemäss Bundesgesetz über die Landwirtschaft LwG vom 29. April 1998 unterstützt werden. Gegen diesen Beitrag kann gestützt auf Art. 97 LwG und das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 11. Juli 1966, Art. 12 und 12a, innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Diese Einsprache ist zu richten an das Amt für Landschaft und Natur, Abteilung Landwirtschaft, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.
Verfügung des Kantons und des Bundes
Die Abteilung Landwirtschaft reicht, nach Erhalt aller Unterlagen, beim Bund ein Gesuch auf Unterstützung ein. Wenn diese Unterstützung zugesagt wird, wird eine Verfügung ausgestellt. Diese Verfügung über die Kantons- und Bundessubventionen werden dem Landwirt anschliessend per Brief zugestellt.
Baubeginn
ACHTUNG! Mit dem Bau des Waschplatzes darf erst begonnen werden, wenn alle Bewilligungen sowie auch die Verfügung bezüglich der Subventionen vorhanden ist.
Bauabschluss
Nach Bauabschluss muss eine Schlussabrechnung erstellt werden. Mit Hilfe des Formulars Eigenkostenabrechnung für den Füll- und Waschplatz können die Kosten, die auf dem Betrieb angefallen sind, abgerechnet werden. Dieses muss an Marc-André Senti, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich geschickt werden. Ebenfalls nach Bauabschluss muss eine Meldung an die Fachstelle Pflanzenschutz erfolgen. Die Bauabnahme erfolgt dann durch den Gemeindeingenieur. Die Auszahlung erfolgt über die Abteilung Landwirtschaft.
Gemeinsame Waschplatznutzung
Eine gemeinsame Nutzung des neu gebauten Wasch- und Füllplatzes ist möglich und sogar erwünscht. Die Subventionen können aber nur diesem/r Landwirt/in ausbezahlt werden, der/die den Waschplatz auch effektiv auf seinem/ihrem Betrieb baut.
Wie diese gemeinsame Nutzung aussehen soll, kann von Fall zu Fall individuell entschieden werden. Der Strickhof empfiehlt aber die Vereinbarung über die Füll- und Waschplatznutzung auszufüllen, damit beide Parteien abgesichert sind und bei den ÖLN Kontrollen einen Nachweis erbringen können. Bei der obigen Vereinbarung handelt es sich nur um einen Vorschlag. Es können auch eigene oder angepasst Vereinbarungen aufgestellt werden.