Sonderbewilligungen im Gemüsebau Fragen und Antworten
Ab Beginn diesen Jahres sind innerhalb des ÖLN gewisse Pflanzenschutzwirkstoffe nicht mehr erlaubt. Im Gemüsebau relevant sind vor allem die synthetischen Pyrethroide. Im Gemüsebau bestehen einige generelle Ausnahmen zu dieser Regelung, zudem haben die Kantone neu die Möglichkeit auch im Gemüsebau Sonderbewilligungen (SoBe) auszustellen. Seit Veröffentlichung der Regelung im Zürcher Bauer am 9. Dezember Link zum Info-Artikel wurde unsere Fachstelle mit einigen Detailfragen konfrontiert. Finden Sie hier die Antwort zu einigen dieser Fragen.
Gilt die Regelung auch für Pyrethrum im Bioanbau (z. Bsp. Parexan N; Pyrethrum FS)?
Nein. Das ÖLN-Verbot betrifft ausschliesslich die Wirkstoffe nach Anhang 1 Punkt 6.1.1 der Direktzahlungsverordnung (DZV). Auf dieser Liste sind nur die synthetischen Pyrethroide aufgeführt. Bio-Betriebe sind also von den neuen ÖLN Bestimmungen nicht betroffen. Der Stoffgruppe der synthetischen Pyrethroide gehören jedoch gemüsebaulich wichtige Pflanzenschutzmittel an (Karate, Kendo, TAK 50, Ravane, Techno 10 CS, Blocker, Decis Protech, Aligator, Deltaphar, Cypermethrin S ….. etc) an. ÖLN Betriebe werden also insgesamt häufig betroffen sein.
Gelten die Ausnahmebestimmungen gemäss Anhang 1 Punkt 6.1.2 DZV für alle Wirkstoffe, die neu Einschränkungen im ÖLN haben?
Ja. Die Liste mit den Ausnahme-Indikationen (Tabelle 2 im angehängten Entscheidungsbaum) führt diejenigen Gemüse Indikationen auf, bei denen die eigentlich im ÖLN nicht mehr zugelassenen Wirkstoffe aus Anhang 1 Punkt 6.1.1 weiterhin ohne Sonderbewilligung eingesetzt werden können. Voraussetzung bleibt aber trotzdem, dass für diese Indikation das Mittel ordentlich bewilligt ist! Zur Bekämpfung der Möhrenfliege in Karotten (Aufgeführt als Ausnahme-Indikation) können demnach z. Bsp. weiterhin die Wirkstoffe Lambda-Cyhalothrin (Karate, Kendo, Ravane, TAK 50) und Deltamethrin (Aligator, Decis Protech, Deltaphar) ohne Sonderbewilligung gemäss den Anwendungsbestimmungen eingesetzt werden. Eine Übersicht für welche Anwendung eine Sonderbewilligung nötig ist, finden Sie unter folgendem Link:
Entscheidungsbaum_brauche_ich_eine_SoBe_Gemuese_24
Muss vor dem Antrag einer Sonderbewilligung in jedem Fall zuerst ein Produkt mit geringerem Risikopotential eingesetzt werden?
Nein nicht immer. Die Indikationen bei denen mit dem Antrag zwingend eine vorgängige Anwendung eines alternativen Produkts belegt werden muss, befindet sich in Tabelle 3 des . Diese Liste beinhaltet aber nicht alle Indikationen. Befindet sich also eine Indikation weder in Anhang 1 Punkt 6.1.2 (Ausnahme ohne SoBe) noch in Tabelle 3, kann ein Antrag gestellt werden ohne vorgängig ein alternatives Produkt angewendet zu haben. Ein Beispiel hierzu wäre etwa die weisse Fliege in den Kohlarten.
Wird eine Sonderbewilligung in jedem Fall ausgegeben, sofern ich diese beantragt habe?
Nein. Für das Ausstellen einer Sonderbewilligung ist unsere Fachstelle an verbindliche Vorgaben gebunden. Diese sind in folgendem Dokument enthalten KPSD_Weisungen_Sonderbewilligungen_2024. Bei den synthetischen Pyrethroiden gibt es drei Möglichkeiten um einen Einsatz mittels SoBe zu gewähren:
- Eine offizielle Schadschwelle (Agroscope Merkblätter) ist überschritten, oder
- Die Monitoringdaten der Kantone und/oder Agroscope zeigt eine Gefährdung der Kultur an, oder
- Der Antragssteller weist mittels Foto das Vorhandensein des Schädlings bzw. der Symptome nach
Braucht es für jeden Antrag zwingend ein Foto?
Nein. Wie oben erwähnt, können unsere Monitoringdaten auch für die Beurteilung der Anträge beigezogen werden. Unsere Fachstelle unterhält im Kanton Zürich ein relativ intensives Monitoringnetz, weshalb wir uns bei gewissen Schaderregern auf diese Daten werden abstützen können. Eine Fotodokumentation des Antragsstellers ist aber immer vorteilhaft! Bei Unklarheiten in der Beurteilung behalten wir uns vor, Fotos einzufordern.
An wen müssen die Anträge gesendet werden?
Gemüsebauliche Anträge aus dem Kanton Zürich richten Sie bitte an die Fachstelle Gemüse daniel.bachmann@strickhof.ch. Die Beurteilung erfolgt durch die Fachstelle Gemüse. Unsere Fachstelle steht in engem Austausch mit der Fachstelle Pflanzenschutz.
Braucht es für jeden Pflanzsatz und jede Anwendung eine neue SoBe?
Nein. Die SoBe wird ausgestellt pro Parzelle/Bewirtschaftungseinheit, pro Kultur und für die Behandlung des gleichen Schädlings. Die SoBe ist für die Dauer der Kultur gültig. Werden also auf der gleichen Parzelle mehrere Pflanzsätze in wöchentlichem Versatz für die Erntestaffelung gepflanzt, benötigt man nur eine SoBe. Die Sonderbewilligung wird zudem spezifisch auf einen Schädling und ein PSM ausgestellt, d.h. muss gegen einen anderen Schädling mit separatem Behandlungstermin behandelt werden, benötigt man eine neue Sonderbewilligung. Wenn aber mit dem gleichen Produkt gegen den gleichen Schädling in der gleichen Kultur behandelt wird, braucht man bei Wiederholungsbehandlungen keine neue SoBe.
Ist das Ausstellen einer SoBe kostenpflichtig?
Nein. Im Kanton Zürich werden die SoBe kostenlos ausgestellt.
Kann ich alle meine absehbaren SoBe bereits zu Saisonbeginn beantragen?
Nein. Einsätze für SoBe sollen nur beantragt werden, wenn dies absolut notwendig ist. Wo immer möglich sollen daher die Pyrethroide in den Standardstrategien nicht eingeplant werden. Die Anträge werden im Einzelfall behandelt und entschieden. Dies kann nur seriös erfolgen, wenn der Antrag zeitnah zur Anwendung erfolgt. Falls flächendeckend Anträge über einen bestimmten Schädling in einer Kultur eingehen, haben wir als letzte Option die Möglichkeit regionale Sonderbewilligungen auszustellen.
Ich bewirtschafte kantonsübergreifend Flächen, wo muss ich den Antrag stellen?
Wie beim Meldewesen Gemüse ist der Wohnsitz des Antragstellers massgebend für die Ausstellung einzelbetrieblicher SoBe, auch wenn die Flächen ausserkantonal sind.
Kann ich rückwirkend eine SoBe beantragen?
Nein. Grundsätzlich gilt, ohne unterzeichnete SoBe keine Anwendung, wo diese nötig ist! Wir werden die Anträge schnellstmöglich, vornehmlich jedoch am Dienstag und Freitag bearbeiten. Bei möglichen Wochenendapplikationen sind die Anträge frühzeitig einzureichen.
Benötige ich für die Herbizidanwendung von Metazachlor (Butisan S, Devrinol Plus...) in den Kohlarten eine SoBe?
Nein. Unkräuter in den Kohlarten sind als Ausnahme-Indikation in Anhang 1 Punkt 6.1.2 DZV gelistet und benötigen daher keine SoBe.