Reduktion der Abdrift und der Abschwemmung gemäss DZV – bei welchen Produkten gelten diese Anforderungen?
Grundsätze
Sowohl bei der Bewirtschaftung nach ÖLN als auch im Biolandbau sind bei allen Anwendungen mit Pflanzenschutzmitteln folgende Massnahmen zu treffen:
- Reduktion der Abdrift bei allen Sprühanwendungen um mindestens 1 Punkt;
- Reduktion der Abschwemmung um mindestens 1 Punkt auf Flächen mit mehr als 2% Gefälle angrenzend zu Oberflächengewässer, entwässerten Strassen oder Wegen.
Zusätzlich gelten allfällige produktspezifische SPe3-Auflagen aus der Zulassung zur Reduktion der Abdrift und der Abschwemmung. Diese sind auf der Produktetikette aufgeführt.
Ausnahmen
Von obigen Grundsätzen ausgenommen sind:
- Anwendungen in geschlossenen Gewächshäusern;
- Einzelstockbehandlungen (Bsp. Rückenspritze, detektionsbasierte Applikation);
- Anwendungen von chemischen Stoffen mit der Einstufung «Stoff mit geringem Risiko», namentlich Blutmehl, Calciumcarbonat oder Kalkstein, Cerevisan oder Saccharomyces cerevisiae, COS-OGA, Eisen-III-Phosphat, Fischöl, Kaliumhydrogencarbonat, Laminarin und Schaffett;
- Mikroorganismen (Pilze, Bakterien, Viren) sowie Makroorganismen (Insekten, Milben, Nematoden);
- Grundstoffe: Bier, Pflanzenkohle und Bentonit, Chitosan(-hydrochlorid), Natriumchlorid, Fruktose, Sonnenblumenöl, Natron, Calciumhydroxid, Milch und Molke, Lecithine, Wasserstoffperoxid, Diammoniumphosphat, Senfsaatpulver, Saccharose, Talkum, Essig und Wein, Zwiebelöl sowie Extrakte aus Schachtelhalm, Brennnesseln, Weiden und Zwiebeln.
Praxisbeispiel
Pflanzenschutzmittel sind erkennbar an ihrer Zulassungsnummer (Bsp. W-Nummer). So ist beispielsweise das biologische Kupferprodukt Flowbrix (W-6383) ein zugelassenes Fungizid und die Auflagen zur Reduktion der Abdrift und der Abschwemmung müssen eingehalten werden. Derselbe Wirkstoff Kupfer findet man auch im Produkt Cuprostar. Da dieses jedoch als Blattdünger zugelassen ist, gelten hier keine Auflagen zu Abdrift- und Abschwemmung.