Neupflanzung von Reben zur Weinerzeugung
Der Kanton führt den Rebbaukataster, darin sind alle Flächen die mit Reben bepflanzt sind festgehalten. In Zürich ist für die Nachführung des Rebbaukatasters und die Neubewilligung von Flächen die Fachstelle Rebbau des Strickhofs zuständig.
- Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung)
- Landwirtschaftsverordnung Kanton Zürich
Gesuche zur Bewilligung zur Neuanpflanzung für die Weinerzeugung sind zu stellen an:
Fachstelle Rebbau Strickhof, z.H. Stefanie Herbst, Riedhofstrasse 62, 8408 Winterthur.
Ausnahmen
Für einmalige Neuanpflanzungen von Reben bis zu einer Fläche von maximal 400 Quadratmetern ist keine Bewilligung erforderlich. Die Weine aus diesen Flächen dürfen ausschliesslich dem Eigengebrauch des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin dienen und keinesfalls in Verkehr gebracht werden.
Für Neuanpflanzungen von Reben, die nicht der gewerblichen Weinerzeugung dienen, also Reben für die Produktion von Tafeltrauben oder Traubensaft, ist keine Bewilligung erforderlich. Aus diesen Flächen ist der Verkauf von Trauben oder Traubenmost zum Zweck der Weinerzeugung verboten. Es besteht aber eine Meldepflicht für diese Flächen.
Weitere Bewilligungen
Für bauliche Bodeneingriffe ausserhalb von Bauzonen (z.B. Terrainveränderungen) von mehr als 500 m2 ist ein Baugesuch zur bodenschutzrechtlichen Beurteilung einzureichen. Bei einem Eintrag des Bauareals im Prüfperimeter für Bodenverschiebungen oder bei anderen Hinweisen auf Belastungen des Bodens ist eine kommunale Bewilligung nötig, sofern mehr als 50 m3 Bodenmaterial aus dem Bauareal verschoben werden Fachstelle Bodenschutz, Kanton Zürich
Sämtliche Bauvorhaben – darunter zählen etwa das Erstellen von Zäunen, Mauern, Wegen, Plätzen, Bauten, oder auch Geländeanpassungen – ausserhalb der Bauzonen (Landwirtschaftszone, Freihaltezone, Reservezone) sind von der zuständigen kantonalen Behörde als Baugesuch über die örtliche Baubehörde bewilligen zu lassen sind.