Mengen- und Preisangaben in der Direktvermarktung
Das Netto-Prinzip
Beim Offenverkauf wird die messbare Ware in Gegenwart des Kunden gewogen und daraus der Verkaufspreis bestimmt. Wie bei vorverpackten Lebensmitteln ist auch im Offenverkauf das Gewicht der Verpackung vom Gewicht des Lebensmittels abzuziehen. Das heisst, dass bei Offenverkauf wie bei Verkauf von vorverpackten Produkten das Netto-Prinzip gilt. Die Verpackung gehört nicht zum Verkaufsgewicht.
Eine Ausnahme besteht beim Offenverkauf in Selbstbedienung. Hier darf das Verpackungsmaterial aber höchstens 2 Gramm wiegen.
Im Direktverkauf eingesetzte Waagen müssen mit einer Tara-Funktion ausgerüstet sein. Alte Waagen ohne Tara-Funktion sind nicht mehr zulässig. Ausserdem dürfen nur geeichte Waagen eingesetzt werden. Diese werden regelmässig durch die kantonalen Eichämter überprüft und nachgeeicht.
Korrekte Gewichtsangaben
Wer messbare Waren anbietet, muss die Menge in gesetzlichen Masseinheiten angeben (z.B. kg, g, L, cl etc.). Gewichtsangaben wie "ca." oder "von bis" sind nicht zulässig. Bei Produkten in Flüssigkeit, die nicht zum Verzehr bestimmt ist (z.B. Essiggurken), muss neben dem Nettogewicht auch das Abtropfgewicht angegeben werden.
Preisanschreibepflicht
Wer offene oder verpackte Produkte anbietet, ist verpflichtet den Preis entweder auf der Ware direkt oder unmittelbar daneben gut erkennbar anzuschreiben. Der Detailpreis ist der tatsächliche Preis für das vorverpackte Produkt. Der Grundpreis z.B. Kilogramm oder Gramm wird vor allem für den Offenverkauf verwendet. Das Gesetz schreibt aber auch vor, das der Grundpreis für vorverpackte Ware anzugeben ist (z.B. pro 100g oder kg) um die Vergleichbarkeit der Produkte zu gewährleisten.
Link: Bundesgesetz über das Messwesen SR 941.20
Link: Mengenangabeverordnung SR 941.204
Link: Preisbekanntgabeverordnung SR 942.211
Link: Korrekte Mengen- und Preisangaben
Link: Eichämter und Eichstellen