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Mengen- und Preisangaben in der Direktvermarktung

Das Gesetz schreibt vor, dass für messbare Güter die Menge und der Preis deklariert werden muss. Sowohl bei vorverpackter Ware als auch im Offenverkauf gilt das Netto-Prinzip. Damit die Preise vergleichbar sind, muss neben dem Detailpreis auch der Grundpreis angeschrieben werden.

Das Netto-Prinzip

Beim Offenverkauf wird die messbare Ware in Gegenwart des Kunden gewogen und daraus der Verkaufspreis bestimmt. Wie bei vorverpackten Lebensmitteln ist auch im Offenverkauf das Gewicht der Verpackung vom Gewicht des Lebensmittels abzuziehen. Das heisst, dass bei Offenverkauf wie bei Verkauf von vorverpackten Produkten das Netto-Prinzip gilt. Die Verpackung gehört nicht zum Verkaufsgewicht. 

Eine Ausnahme besteht beim Offenverkauf in Selbstbedienung. Hier darf das Verpackungsmaterial aber höchstens 2 Gramm wiegen.

Im Direktverkauf eingesetzte Waagen müssen mit einer Tara-Funktion ausgerüstet sein. Alte Waagen ohne Tara-Funktion sind nicht mehr zulässig. Ausserdem dürfen nur geeichte Waagen eingesetzt werden. Diese werden regelmässig durch die kantonalen Eichämter überprüft und nachgeeicht.

Korrekte Gewichtsangaben

Wer messbare Waren anbietet, muss die Menge in gesetzlichen Masseinheiten angeben (z.B. kg, g, L, cl etc.). Gewichtsangaben wie "ca." oder "von bis" sind nicht zulässig. Bei Produkten in Flüssigkeit, die nicht zum Verzehr bestimmt ist (z.B. Essiggurken), muss neben dem Nettogewicht auch das Abtropfgewicht angegeben werden.

Gewichtsangabe in der Direktvermarktung
Angabe von Netto- und Abtropfgewicht

Preisanschreibepflicht

Wer offene oder verpackte Produkte anbietet, ist verpflichtet den Preis entweder auf der Ware direkt oder unmittelbar daneben gut erkennbar anzuschreiben. Der Detailpreis ist der tatsächliche Preis für das vorverpackte Produkt. Der Grundpreis  z.B. Kilogramm oder Gramm wird vor allem für den Offenverkauf verwendet. Das Gesetz schreibt aber auch vor, das der Grundpreis für vorverpackte Ware anzugeben ist (z.B. pro 100g oder kg) um die Vergleichbarkeit der Produkte zu gewährleisten.

Link: Bundesgesetz über das Messwesen SR 941.20

Link: Mengenangabeverordnung SR 941.204

Link: Preisbekanntgabeverordnung SR 942.211

Link: Korrekte Mengen- und Preisangaben

Link: Eichämter und Eichstellen

Preise in der Direktvermarktung
Detailpreis- und Grundpreisangabe

 

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