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Hof – und Weidetötung zur Fleischgewinnung

Seit dem 1. Juli 2020 sind einige neue Verordnungen in Kraft getreten. Dazu gehört auch die Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle. Damit wird es für Betriebe einfacher, eine Bewilligung für die Hof- oder Weidetötung zu erhalten. Die Tiere können mit dieser Bewilligung am Hof oder auf einer Weide (die den Vorgaben entspricht) getötet werden und bluten dort auch kontrolliert aus.

Definition Hof- und Weidetötung: 

  • Hoftötung: Das Tier wird am Betrieb sicher fixiert und mit einem Bolzenschussapparat von einer fachkundigen Person betäubt und entblutet. Die Hoftötung ist für sämtliches Schlachtvieh erlaubt. Bei einer Hoftötung muss der Vorgang des Betäubens und Entbluten mind. einmal jährlich von einem amtlichen Tierarzt/Tierärztin überwacht werden.
  • Weidetötung: Das Tier wird mit einem Gewehr inmitten der Herde von einer fachkundigen Person erschossen. Der Halsschnitt für das Ausbluten muss ebenfalls von einer fachkundigen Person ausgeführt werden. Die Weidetötung ist nur für Gehegewild und Tiere der Rindergattung älter als vier Monate erlaubt. Bei der Weidetötung muss der Abschuss und das Entbluten immer von einem amtlichen Tierarzt bzw. Tierärztin überwacht werden.

 

Der Tierhalter/Tierhalterin ist dafür verantwortlich, dass die Betäubung und das Ausbluten überprüft werden und bei einem Misserfolg entsprechende Massnahmen eingeleitet werden. 

 

Wenn Sie sich für die Hof- und Weidetötung interessieren, müssen Sie folgende Punkte beachten:

 

  • Es ist eine Bewilligung des zuständigen Veterinäramtes notwendig
  • Sie müssen den Betrieb entsprechend ausrüsten:
  • Hoftötung: Fixierung des Tieres abgetrennt von der restlichen Herde
  • Weidetötung: sichere Einzäunung für den Schuss
  • Lebendtierschau vor der Betäubung
  • Vor der Betäubung muss der Zielschlachtbetrieb definiert sein
  • 60 Sekunden (Hoftötung) bzw. 90 Sekunden (Weidetötung) nach der Betäubung muss der Schnitt für das Ausbluten erfolgen
  • Auffangen des Blutes muss sichergestellt werden und zusammen mit dem Schlachtkörper zum Schlachtbetrieb transportiert werden
  • Sauberer und hygienischer Transport, in einem dafür zugelassenen Anhänger oder Fahrzeug, des Schlachtkörpers in einen zugelassenen Schlachthof
  • 45 min nach der Betäubung muss das Tier ausgenommen sein
  • Fleischschau im Schlachtlokal
  • Folgendes muss notiert werden:
  • Welche Person hat im Einzelfall die Betäubung und das Ausbluten vorgenommen
  • Auf dem Begleitdokument muss der Zeitpunkt der Betäubung und des Ausblutens dokumentiert werden
  • Allfällige Probleme (beim Betäuben und Ausbluten) sowie getroffenen Massnahmen

 

Das FIBL hat ein ausführliches Merkblatt zum Thema verfasst. Dieses finden Sie unter dem folgenden Link: https://shop.fibl.org/chde/1094-hof-weidetoetung.html

Auch die IG Hof- und Weideschlachtung steht bei Fragen zur Verfügung. 

Unter folgendem Link finden Sie das Gesuch für die Bewilligung Hof- und Weidetötungen durchzuführen: https://www.zh.ch/de/umwelt-tiere/tiere/tierische-lebensmittel/gesuch-fuer-die-hof--oder-weidetoetung-beantragen.html

 

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