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Typische Feuerbrandsymptomel an einem Blu00fctenbu00fcschel der Apfelsorte Gala.>

Gesetzliche Grundlagen zur Feuerbrand-Bekämpfung im Kanton Zürich

Mit dem Inkrafttreten des neuen Pflanzengesundheitsrechts am 1.1.2020 wechselte der Status von Feuerbrand (Erwinia amylovora) vom Quarantäneorganismus zum ‘Geregelten Nicht-Quarantäneorganismen’ (GNQO). Dieser Wechsel bedeutet, dass für Feuerbrand ausserhalb von «Gebieten mit geringer Prävalenz» keine Melde- und Bekämpfungspflicht mehr besteht.

Bekämpfungsstrategie Bund
Feuerbrand (Erwinia amylovora) ist ab 1.1.2020 einzig noch im Feuerbrand-Schutzgebiet Wallis als Quarantäneorganismus eingestuft. In der übrigen Schweiz wird der Feuerbrand neu als geregelter Nicht-Quarantäneorganismus (GNQO) behandelt. In der Schweiz gibt es seit 1.1.2020 vier verschiedene Zonen in Bezug auf den Feuerbrand:

  • «Gebiete mit geringer Prävalenz»: Lokal begrenzte Überwachungs-, Melde- und Bekämpfungspflicht zum Schutz der Produktion von Kernobst und Pflanzgut
  • Sicherheitszonen: Feuerbrand-freies Gebiet für die Produktion von Pflanzgut von Wirtspflanzen für Schutzgebiete (Pflanzenpass-ZP «Erwinia amylovora»)
  • Schutzgebiet Wallis: Quarantänestatus (Tilgungspflicht). Pflanzgut nur mit Pflanzenpass-ZP «Erwinia amylovora»
  • Restliche Schweiz: Feuerbrand nicht mehr melde- und bekämpfungspflichtig

Eine Arbeitsgruppe aus Vertretern des Bundes, einzelner Kantone und von interessierten Kreisen (konsultatives Organ ohne Entscheidungskompetenz) hat den Entwurf der neuen Richtlinie Nr. 3 auf Basis der neuen gesetzlichen Vorgaben erarbeitet. Die finale Version wurde durch die BLW-Geschäftsleitung erstellt und im November 2019 unterschrieben.

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