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Gesetzliche Grundlagen und Beiträge für die Biodiversitätsförderung

Wenn es um die Biodiversitätsförderung in der Landwirtschaft geht, sind die Direktzahlungsverordnung mit zugehörigen Weisungen, die Begriffsverordnung und die kantonalen Präzisierungen massgebend. Zusätzlich können die kantonalen Naturschutzregelungen eine Rolle spielen.

 

Die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN), die in der Direktzahlungsverordnung festgelegt sind, beinhalten unter anderem auch einen Teil "Biodiversitätsförderung". 7% der landwirtschaftlichen Nutzfläche (ohne Spezialkulturen), bzw. 3.5% der mit Spezialkulturen belegten Fläche müssen mit Biodiversitätsförderflächen (BFF) belegt sein (früher hiessen diese Flächen ökologische Ausgleichsflächen).

Einen Überblick über die verschiedenen möglichen Biodiversitätsförderflächen bietet folgender Auszug Allgemeines und Überblick aus dem Merkblatt Biodiversitätsförderung auf dem Landwirtschaftsbetrieb-Wegleitung von Agridea

Relevant ist auch die landwirtschaftliche Begriffsverordnung (landwirtschaftliche Begriffsverordnung), wenn es beispielsweise um die Frage geht, was ist LN und was nicht. Die SAK-Faktoren sind dort auch aufgelistet.

In den Weisungen BLW zur Direktzahlungsverordnung sind die Details zu den BFF, beispielsweise Fragen zu QII-Aufnahme-Methodik bei Wiesen, bei QII-Hochstamm-Obstgärten oder zu Hecken, Feld- und Ufergehölzen  festgelegt. 

Im Kanton Zürich gibt es weitere Kantonale Präzisierungen QII, die beachtet werden müssen. Weiteres ist im der Landwirtschaft des Kanton ZH oder in der Fachstelle Naturschutz  zu finden.

Wenn es um die Abgeltungen geht, sind die Beiträge 24 aus der Landwirtschaft und gegebenenfalls aus dem Naturschutz Kt. ZH  (Naturschutzbeiträge Kt. ZH) massgebend.