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Obligatorium Schleppschlauch und Abdeckung Güllegruben

Ab 2024 müssen Gülle und flüssige Vergärungsprodukte mittels emissionsarmer Ausbringtechnik ausgebracht werden. Noch offene Güllegruben sollten bis Ende 2030 abgedeckt sein.

Ammoniak schädigt sensible Ökosysteme, fördert die Bodenversauerung, erhöht das Erosionsrisiko und belastet unsere Luft.

Rund 93 % alle in der Schweiz entstehenden Ammoniakverluste stammen aus der Landwirtschaft. Am meisten Ammoniak geht verloren in Stall und Laufhof (37 %), gefolgt durch das Ausbringen von Gülle (35 %) und an dritter Stelle steht die Güllelagerung mit 12 %. Letztere zwei Emissionsquellen lassen sich mit dem heutigen Stand der Technik und mit baulichen Massnahmen relativ schnell und wirkungsvoll verringern. 

Mit Inkrafttreten der revidierten Luftreinhalteverordnung ist ab 2024 der Einsatz emissionsarmer Ausbringtechnik (Schleppschlauch-, Schleppschuhverteiler oder Gülledrill) von flüssigen stickstoffhaltigen Düngern Pflicht, sofern es die topografischen Verhältnisse zulassen. Bei Neubauten besteht schon länger die Pflicht, Güllelager abzudecken. Ab 2022 müssen auch bestehende Güllelager permanent abgedeckt werden. Dafür ist eine Übergangsfrist von bis zu 8 Jahren angedacht. Somit sollten alle noch offenen Güllegruben bis 2030 abgedeckt sein. 

Abdeckung von Güllegruben

Es gibt eine Vielzahl zugelassener Abdeckungen, die nachfolgend kurz vorgestellt werden. Grundsätzlich gibt es Schwimmfolien und feste Abdeckungen. 

Die Schwimmfolien haben den Vorteil, dass sie das Landschaftsbild nicht beeinflussen. Zudem fliesst das Regenwasser ungehindert in die Güllegrube, was zu dünnerer, fliessfähigerer Gülle und somit zu geringeren Emissionen bei der Ausbringung führt. Schneelasten sind bei Schwimmfolien kein Problem. Um ein versehentliches Betreten zu verhindern, müssen an Zutrittsstellen Warnhinweise angebracht werden. 

Feste Abdeckungen sind deutlich teurer als Schwimmfolien. Zeltdächer haben zudem Einfluss auf das Landschaftsbild, was den Einsatz einschränkt. Unter festen Abdeckungen kann sich zudem ein explosives Gasgemisch bilden. Deshalb muss mittels Zu- und Abluftöffnungen bei jeder Witterung ein ausreichender Luftaustausch gewährleistet sein. Diese Öffnungen sind mit Warnhinweisen zu versehen. Bei festen Abdeckungen fliesst keinerlei Regenwasser in die Güllegrube. Daher ist darauf zu achten, dass die Gülle vor dem Ausbringen ausreichend verdünnt wird.   

Natürliche Schwimmdecken oder andere nicht erwähnte Abdeckungen, die ihre emissionsmindernde Wirkung zeitweise verlieren oder noch nicht geprüft sind wie beispielsweise Matrix Cover, Hexa Cover, sind nicht zulässig.

Übersicht Abdeckungen für Güllengruben

Einsatz emissionsarmer Ausbringtechnik

Aktuell sieht es auch so aus, dass der Schleppschlauch beim Ausbringen von flüssigen organischen Dünger ab 2024 zur Pflicht wird. Neben dem Schleppschlauch können auch weitere bodennahe Ausbringsysteme eingesetzt werden. Dazu zählen unter anderem der Schleppschuh und die Schlitzdrillverfahren. Da diese Techniken nicht in jedem Fall anwendbar sind, wird es einige Ausnahmeregelungen geben. Diese sind aktuell wie folgt vorgesehen:

  • Ab einer Hangneigung von 18% muss nicht zwingend der Schleppschlauch eingesetzt werden.
  • Betriebe mit weniger als 3 ha düngbarer Fläche.
  • Auf Stoppelfelder kann Gülle breitflächig ausgebracht werden, wenn innerhalb wenigen Stunden die Gülle eingearbeitet wird.
  • Im Einzelfall kann der Kanton zudem aufgrund von technischen oder betrieblichen Gründen weitere Ausnahmen begründen.

 

Interview mit Cornel Gmür, Abteilung Landwirtschaft

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