Die Wachtel und das Gesetz – eine lose Abfolge von Erläuterungen
Die Wachtel und das Gesetz – eine lose Abfolge von Erläuterungen
Alle Wachtelarten, auch die Japanwachtel (Coturnix japonica), gehören zu den Wildtieren. Die Japanwachtel ist schon seit langem domestiziert und wird auch gewerbsmässig genutzt. Das Tierschutzgesetz (TschG) und die dazugehörige Tierschutzverordnung (TSchV) gibt den gesetzlichen Rahmen der Wachtelhaltung vor. Unter dem Titel «Die Wachtel und das Gesetz – eine lose Abfolge von Erläuterungen» werden einzelne Punkte aus der Verordnung genauer betrachtet und ihre Bedeutung aufgezeigt. In diesem ersten Artikel werden die Punkte Gewerbsmässigkeit und der Platzbedarf von Wachteln erläutert.
Die gewerbsmässige Wachtelhaltung ist gemäss Art. 90 TSchV grundsätzlich bewilligungspflichtig. Grundsätzlich deshalb, weil die Verordnung hier eine Ausnahme vorsieht, wenn nicht mehr als 50 adulte Japanwachteln gehalten werden (Art. 90,2c). Hier werden explizit die Japanwachteln (Coturnix japonica) erwähnt. Das heisst, dass alle anderen Wachtelarten NICHT von dieser Freigrenze profitieren. Zudem kann das kantonale Veterinäramt, welches für die Vergabe der Haltebewilligung zuständig ist, die Freigrenze von 50 adulten Tieren reduzieren. So geschehen im Kanton Zürich, wo sich diese Grenze bei 30 adulten Tieren befindet. Es ist auch interessant zu sehen, dass die Definition von "gewerbsmässig" bei den Japanwachteln nach Anzahl adulten Tieren richtet und nicht nach der Sinndefinition «gewerbsmässig». Würde die Gewerbsmässigkeit im eigentlichen Sinn als Massstab herangezogen werden, dann müsste jeder Betrieb, der seine Eier verkauft, eine entsprechende Ausbildung absolvieren. Der Strickhof bietet solch fachspezifische berufsunabhängige Ausbildungen (FBA) für Wachteln an. Diese Ausbildung ist für die Erlangung der Haltebewilligung eine Voraussetzung. Der nächste FBA Wachteln startet am 27. August 2021. Nähere Informationen finden sie unter dem folgenden Link: https://www.strickhof.ch/publikationen/fba-fuer-wachtelhaltung-2021/
Der Platzbedarf der Japanwachtel ist eindeutig in der Tierschutzverordung im Anhang 2, Tabelle 2, Ziffer 29 definiert. Für alle anderen Wachtelarten, je nach Grösse der Wachtel, gelten die Bestimmungen unter Ziffer 31 oder 32 der Tabelle 2 des Anhangs 2. Der Platzbedarf stellt ein Mindestmass dar und gilt für Wachteln ab der 6. Alterswoche. Frisch geschlüpfte Tiere bis 14 Lebenstage benötigen 100cm2 pro Tier. Ab dem 15. Lebenstag bis und mit dem 41. Lebenstag brauchen die Tiere 3x mehr Platz (300cm2/Tier). Dies führt uns zur Tabelle «Mindestanforderungen für die verschiedenen Alterskategorien» aus der Fachinformation 43 Tiergerechte Haltung von Wachteln (Coturnix japonica).
Tabelle 1:Mindestanforderungen für die verschiedenen Alterskategorien (Auszug)
Küken bis 14 Tage | Küken 14 bis 41 Tage | Wachteln ab 41 Tage | |
Mindestfläche Gehege | 5000 cm2 | 5000 cm2 | 5000 cm2 |
Mindesthöhe | 50 cm | 50 cm | 50 cm |
Max. Anzahl Tiere / Mindestfläche | 50 | 16 | 6 |
Aus dieser Tabelle geht auch ganz eindeutig hervor, dass die Höhe der Volieren immer 50 cm sein muss, auch bei frisch geschlüpften und jungen Tieren. In einer Aussprache vom Verein Schweizer Wachteln mit dem BLV wurde die Volierenhöhe thematisiert. Die Ansicht des Vereins Schweizer Wachteln war klar, dass die Höhe von 50 cm in den ersten zwei Wochen gar nicht nötig ist, da würden 25 cm reichen. Die Tiere in diesem Alter springen noch nicht in die Höhe. Das BLV jedoch argumentierte, dass man das Bild von Schubladen in der Tierhaltung nicht haben wolle. Daher könne und wolle man die Höhe nicht ändern und auch bei Jungtieren bei 50 cm belassen. Im Klartext bedeutet dies, dass die meisten Kükenheime auf dem Markt den Vorschriften des BLV nicht genügen und somit gegen das Tierschutzgesetz verstossen.