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Neue Richtlinien fu00fcrs 2020 (Bild: Bio Suisse)>

Änderungen in den Biorichtlinien für 2020

Alle Jahre wieder erscheint zum Jahresende in der Mitgliederzeitschrift Bioaktuell das Merkblatt «Das gilt neu im Biolandbau 2020». Im Folgenden werden einige Änderungen in den Richtlinien der Bio Suisse genauer betrachtet.
Bio Suisse Winter-Sujet
Neue Richtlinien fürs 2020 (Bild: Bio Suisse)

 

Durch die demokratischen Prozesse in der Bio Suisse dauert es manchmal länger vom Anstoss bis die Änderungen in Kraft gesetzt werden können. Die Diskussionen und Einsprachen zeugen aber von einem lebendigen Verband, deren Mitglieder sich aktiv einbringen. Eine solch längere Geschichte findet nun in den angepassten Richtlinien rund um Reduktion von Kunststoff in Düngern auf Kompostier- und Biogasanlagen einen Abschluss. Seit 2016 gelten neu in der Chemikalien-Risiko-Reduktionsverordnung Grenzwerte für Kunststoffrückstände in Recyclingdüngern (max. 0.1% der TS im Endprodukt). Nur werden die Grenzwerte bis heute nicht kontrolliert. Parallel dazu lief der Änderungsprozess in der Bio Suisse, welcher nun seinen Abschluss fand. Ab 1.1.2021 dürfen Biobetriebe nur noch Produkte von Kompostier- und Biogasanlagen einsetzen, welche von Anlagen stammen, die in der Betriebsmittelliste gelistet sind. Gelistet werden nur Anlagen, welche in den Endprodukten Grenzwerte von max. 0.1% Kunststoff in der TS einhalten. Per 2024 wird dieser Grenzwert auf 0.05% gesenkt. Unabhängig davon plant der Bund in den nächsten Jahren die Grenzwerte zu kontrollieren. Die Analysenkosten werden daher ohnehin auf die Anlagenbetreiber zu kommen. Für den Biobetrieb stellt die Massnahme mit der Listung in der Betriebsmittelliste eine einfach zu handhabende Lösung dar, welche kontrollierbar ist. Biobetriebe, welche ihre Hofdünger in einer Biogas- oder Kompostieranlage aufbereiten lassen, dürfen die Nährstoffe ebenfalls nur zurücknehmen, wenn die Anlage gelistet ist. 

 

Biostroh für Schweine, Geflügel und in der Pflanzenproduktion
Eine weitere Änderung, welche seit einiger Zeit diskutiert wird, betrifft den Einsatz von Stroh. Wird Stroh verfüttert, galt schon bisher, wie für die anderen Futtermittel, dass es Bio-Qualität aufweisen muss. Eingestreutes Stroh musste bisher nicht von Biobetrieben stammen, wurde aber empfohlen. Seit 2019 muss auf Wunsch der Bio-Schweinehalter Bio-Stroh in der Schweinehaltung eingesetzt werden. Auf 2020 wird diese Richtlinie um das Geflügel erweitert. Bei allen Geflügelkategorien muss die Einstreu Bio-Qualität aufweisen. Die Verpflichtung zur Einstreu von Biostroh bei den Wiederkäuern wird aktuell noch geprüft, wird aber ebenfalls angestrebt. 

Umgesetzt wird aber jetzt schon, dass Stroh, welches in der Pflanzenproduktion zum Schutz der Früchte und die Bodenabdeckung eingesetzt wird, von Bio-Betrieben stammen muss. Hier gilt eine Übergangsfrist bis 31.12.2020. Die Richtlinien in den Kapiteln Obst und Beeren, Reben sowie Zierpflanzen und Topfkräuter wurden entsprechend ergänzt. 

 

Erste Etappe der angekündigten Änderungen in der Wiederkäuerfütterung
Die Änderungen in der Fütterung der Wiederkäuer wurden schon länger von der Delegiertenversammlung beschlossen und treten nun ab 2020 in zwei Etappen in Kraft. Ab 1.1.2020 müssen 90% des Futters von Bio Suisse Betrieben aus der Schweiz stammen, dies gilt für Raufutter und Kraftfutter. Der Grundsatz von 100% Biofutter besteht weiterhin, der Import von Knospe-Futter wird aber eingeschränkt. Ab 1.1.2022 muss dann das gesamte Futter für die Wiederkäuer Schweizer Knospe-Qualität aufweisen, sowie maximal in der Jahresration maximal 5% Kraftfutter eingesetzt werden. 

Betriebe welche also bisher EU-Bio- und/oder Knospe-Raufutter, wie zum Beispiel Luzerne von benachbarten Ländern verfüttern, müssen spätestens 2022 eine Lösung haben. Die Proteinergänzung im Kraftfutter wird auf diesen Zeitpunkt wohl ebenfalls eingeschränkt werden, respektive eine hohen Preis haben, durch die geringe Menge an inländischer Produktion. Diese Änderungen sind nicht neu und wurden schon länger kommuniziert. 

 

Biobörse nutzen – Angebote sichtbar machen
Die neuen Richtlinien zeigen auf, dass die Kreisläufe immer mehr geschlossen werden. Durch die unterschiedlichen Betriebsausrichtungen und Spezialisierungen können nicht alle Betriebe die Änderungen der Richtlinien selber umsetzen. Eine vermehrte Zusammenarbeit zwischen den Biobetrieben ist gefragt. Ein schon lange bestehendes Hilfsmittel ist die Biobörse (www.bioboerse.ch). Damit sie funktioniert, müssen Angebote auch sichtbar gemacht werden. Betriebe, welche zum Beispiel auf der Suche nach Stroh sind, können so in Kontakt kommen mit Ackerbaubetrieben, welche Stroh verkaufen können. Wird kein gewünschtes Angebot gefunden, sollten aber auch suchende Betrieb aktiv werden: auf der Biobörse kann auch eine Anfrage gestellt werden, worauf ein Betrieb reagieren kann, zum Beispiel ein viehschwacher Betrieb, welcher aufgrund des vorgeschriebenen Gründlandanteiles Raufutter produziert und nicht alles selber benötigt. 

Schon per 2018 trat eine Änderung im Bereich der Ergänzungsfuttermittel in Kraft. Darauf wurde zwar auch schon aufmerksam gemacht, es bestehen aber weiterhin Unsicherheiten. Wird bei einem Kalb zum Beispiel eine Elektrolyttränke aufgrund einer Durchfallerkrankung eingesetzt, wird ein Futtermittel eingesetzt. Auch wenn es vom Tierarzt abgeben wurde. Nicht alles, was ein Tierarzt abgibt, ist auch ein Arzneimittel. Gleiches gilt auch für Kalziumboli und Eisenpasten. Diese Ergänzungsfuttermittel müssen in der Betriebsmittelliste aufgeführt sein. Fehlt ein solches Produkt, kann beim FiBL eine Ausnahmebewilligung beantragt werden. Diese ist normalerweise kostenpflichtig, nicht aber für Produkte für die Milchfieberprophylaxe oder Eisenpasten bei Ferkeln. Sie muss aber auch für diese Produkte beantragt werden, dazu gehört auch eine tierärztliche Verordnung. Zur Behandlung einer akuten Ketose darf vom Tierarzt auch ohne Ausnahmebewilligung ein nichtbiokonformes Produkt abgegeben werden. Der Einsatz muss im Behandlungsjournal vermerkt werden und es darf verbeugend nicht verabreicht werden und auch nicht gelagert werden. 

 

Kein Zukauf von nicht biologischen Tieren
Bisher durften jährlich ein kleiner Anteil nulliparer Tiere (Tiere, welche noch nicht geworfen haben) zugekauft werden, falls keine Biotiere verfügbar waren. Die Wartefristen mussten dann natürlich eingehalten werden, bis die Produkte vermarktet werden konnten. Von dieser Möglichkeit machten jährlich einige wenige Betriebe Gebrauch. Auf 2020 wird dies nun gestrichen. Dann dürfen nur noch Bio-Schweine, Rinder- und Kleinwiederkäuer gekauft werden. Diese Regelung betrifft auch die Rinderaufzucht auf nicht biologischen Betrieben. Die Rinder durften im Rahmen der 10% Regel auf den Bio-Betrieb zurückgenommen werden, dies geht nun nicht mehr. Für alle Aufzuchttiere muss ein Platz auf einem Biobetrieb gefunden werden. 

Tiere zur Mast durften auch bisher nicht von nicht biologischen Betrieben zugekauft werden. Männliche Zuchttiere dürfen auch weiterhin ohne Auflagen zugekauft werden, solange sie die Anforderungen an die Zuchttechniken (Embryotransfer) erfüllen. Die bestehenden Ausnahmen gemäss Bio-Verordnung (z.B. Ersatzkalb für eine Mutterkuh oder Aufbau eines neuen Zweiges in der Tierproduktion) gelten weiterhin. Ebenso gibt es Ausnahmen für ProSpeciaRara und Nischen-Rassen. 

 

Einführungskurse
Neue Bio-Betriebsleiter müssen sich weiterbilden und Kurse zum Biolandbau besuchen. Bisher wurden zwei Kurstage vorgeschrieben, mehr ist natürlich immer erlaubt. Die Delegiertenversammlung stimmte einem Antrag der Mitglieder zu, die Weiterbildung zu verstärken, die Änderungen treten nun in Kraft. Betriebe, welche per 1.1.2020 umstellen sind davon nicht betroffen, die neue Regelung gilt für alle, welche ihren Betrieb per 1.1.2021 umstellen oder die Betriebsleitung eines Knospe-Betriebes übernehmen. Neu müssen 5 Kurstage besucht werden, wovon zwei Kurstage für alle Betriebe in der Schweiz vorgegeben sind (Grundlagen). Die anderen drei Kurstage dürfen aus einem breit definierten Weiterbildungsangebot frei gewählt werden. Betriebe im Kanton Zürich, welche Umstellbeiträge beantragen, müssen schon bisher 5 Kurstage besuchen, dies wird sich nicht ändern. Insofern verändert sich für Zürcher Betriebe in diesem Bereich wenig. Von der Weiterbildungspflicht dispensiert ist, wer die Lehre als Landwirt EFZ mit Schwerpunkt Biolandbau abgeschlossen hat, sowie einen Abschluss der HAFL oder ZHAW mit Spezialisierung Biolandbau vorweisen kann. 

 

Autor: Tamara Bieri, Strickhof