FAQ zu Absenkpfad
Antworten auf die häufigsten Fragen zur Verordnungsänderung.
Vorschriften Pflanzenschutz
Thematik Abschwemmung bei Flächen über 2%: Kann eine Buntbrache oder ein Ackerschonstreifen als „Pufferstreifen“ entlang einer entwässerten Strasse angerechnet werden? Sind auch Sträucher/Hecken möglich?
Bei der entwässerten Strasse gelten «nur» die Vorschriften der DZVO. Gemäss dieser muss das Risiko um 1 Punkt reduziert werden. Was welche Punkte gibt, steht im Heft «Pflanzenschutzmittel im Feldbau 2022», Seite 114. Pfluglose Ansaat oder begrüntes Vorgewende oder ein 6m breiter Pufferstreifen. BB, RB und Saum sind möglich, der Nützlingsstreifen wahrscheinlich nicht, weil bei diesem Element der Boden nicht immer bewachsen ist.
Hecken und Sträucher reduzieren nur die Abdrift.
Wo kann ich beurteilen, ob meine Flächen >2% Gefälle betreffend Abschwemmauflagen aufweisen?
Was gilt als «entwässerte Strasse», wo kann diese Information verbindlich eingeholt werden?
Es gibt leider keine öffentliche Karte, die aufzeigt, welche Strasse entwässert ist.
Im GIS Browser Zürich gibt es den Layer «Oberflächenabfluss» die zeigt auf, wo im Feld Abschwemmung entsteht.
Entwässerte Strassen sind Strassen, die mit Sammelschächten versehen sind. Als nicht entwässert im Sinn dieser Auflage gelten Strassen, die über die Schulter entwässern, das heisst, wenn das Regenwasser neben der Strasse ins Feld läuft.
Wer haftet bei Fehlanwendung von PSM?
Wenn ein Pflanzenschutzmittel über Abdrift eine empfindliche Nachbarkultur schädigt, dann wird dies über die Versicherung der Maschine (Nummernschild) abgedeckt.
Wählt der Lohnspritzer ein falsches Mittel oder eines, welches für die zu behandelnde Kultur nicht bewilligt ist, haftet er selbst. Dafür kommt leider noch keine Versicherung auf.
Wer ist verantwortlich für die Auflagen gemäss Bewilligung (PSMV) oder gemäss Direktzahlungen (DZV ab 2023)?
In der Regel ist es der Landwirt, denn dessen DZ werden gekürzt.
Nicht DZ berechtigte Betriebe können gemäss Eidg. Landwirtschaftsgesetz, Art. 173, belangt werden.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist aber, dass vor der Saison diese heiklen Punkte besprochen werden.
Der Auftraggeber (Landwirt) sollte dem Lohnunternehmer mitteilen bzw. bestätigen, dass Pufferstreifen angelegt sind (welche die DZVO anbelangen) und der Lohnunternehmer muss festlegen mit welchem Pflanzenschutzmittel behandelt werden sollte, damit die wirkstoffspezifischen Auflagen eingehalten bzw. besprochen werden können.
Reicht ein Mulchsaatstreifen von 6m?
Um 1 Abschwemmpunkt zu erreichen, muss die GANZE Parzelle, die an die entwässerte Strasse stösst, im Mulchsaatverfahren bearbeitet werden. Nur ein 6m breiter Streifen reicht dafür nicht aus. Möchte man einen Pufferstreifen von 6 Meter anlegen, darf dieser die behandelte Kultur nicht einschliessen.
Ab wann gelten die neuen Regelungen für Produktionssystembeiträge PSB?
Beim Verzicht auf Herbizide muss das Herbizid-Verbot (chemische Stoppelbehandlung) bereits ab diesem Herbst (2022) eingehalten werden, weil in der DZV Art. 71a explizit erwähnt ist, dass das Verbot ab der Ernte der Vorkultur eingehalten werden muss.
Sind geschlossene Deckel im Acker Pflicht?
Kontrollschächte von Drainage etc. müssen mit einem geschlossenen Deckel versehen sein. Solche Schächte sollten höher liegen als das Niveau des Feldes. Schächte dürfen nicht überspritzt werden.
Handelt es sich um einen Abwasserleitungsentlüftungsschacht, darf dieser nicht geschlossen werden.
Hier gilt, Schächte dürfen nicht überspritz werden. Abwasserleitungsschächte sollten höher sein als das Niveau des Feldes, so dass kein Wasser vom Feld in den Schacht gelangen kann.
Bei Schächten, die im Feld eine Entwässerungsfunktion haben, weil sie beispielsweise an der tiefsten Stelle des Feldes liegen, muss ein ausreichend grosser Grün- bzw. Pufferstreifen darum herum angelegt werden.
Wie gross dieser Puffer sein muss, ist noch nicht definitiv festgelegt, er ist auch abhängig von der Grösse des Wassereinzugsgebietes dieses Schachtes.
Was bestehen für Abschwemmauflagen im Rebbau?
Die Besitzstandwahrung gilt für Reben, die sich im Gewässerraum oder auf dem Pufferstreifen entlang von Gewässern befinden. Besitzstandwahrung heisst aber nicht, dass die dort auch mit Pflanzenschutzmitteln und Dünger gepflegt werden dürfen. Sie sind dort, so lange wie die Besitzstandwahrung noch gilt.
Grundsatz: Entwässerte Strassen sind keine Oberflächengewässer.
Wer Reben pflegt und keine Direktzahlungen bekommt, muss den geforderten Abschwemmpunkt zu entwässerten Strassen nicht einhalten. Es handelt sich um eine Vorschrift für direktzahlungsberechtigte Betriebe.
Die Auflagen gemäss PSMV (Pflanzenschutzmittelverordnung), sind die Auflagen, die dem Mittel bei der Bewilligung auferlegt wurden. Diese Auflagen müssen alle Anwender dieses Mittels einhalten.
In der Chemikalienrisikoreduktionsverordnung (ChemRRV) ist definiert, dass ein 3 m breiter Streifen zu Gewässern nicht behandelt werden darf, im ÖLN sind es 6m.
Für dieses Verbot gemäss ChemRRV gibt es keine Ausnahmen.
Die Reduktion der Abschwemmung im Rebbau ist in einem separaten Agridea-Merkblatt festgehalten.
3.5% Biodiversitätsförderfläche im Ackerbau
Was gilt als BFF im Acker? Sind auch Untersaaten zugelassen?
Nein, Untersaaten sind nicht zugelassen, ausser beim neu definierten Acker-BFF-Typen: Getreide in weiten Reihen. Bei Brachen, Säumen und Nützlingsstreifen sind nur die vom BLW bewilligten Saatmischungen zugelassen.
Müssen auch Biobetriebe die neuen Anforderungen im Acker (3.5% Acker-BFF auf der Ackerfläche) einhalten?
Die Acker-BFF auf 3.5% der Ackerfläche müssen auch Biobetriebe erfüllen, wenn mehr als 3 ha offene Ackerfläche bewirtschaftet werden. Falls die bestehenden BFF (mind. 7% der LN) bereits Acker-BFF im benötigten Ausmass sind, benötigen Sie keine zusätzlichen BFF.
Wann müssen die Acker-BFF eingehalten werden und wie werden sie gerechnet? Ist Getreide in weiter Reihe ebenfalls eine Acker-BFF und wie zählt sie an die 7%-BFF-Anforderung?
Falls Sie mehr als 3 ha offene Ackerfläche bewirtschaften, benötigen Sie Acker-BFF auf 3.5% der gesamten Ackerfläche (also offene Ackerfläche plus Kunstwiesen). Ab 2024 wird Getreide in weiten Reihen ebenfalls als Acker-BFF angerechnet, aber nur zur Hälfte der 3.5 % Anforderung. Die 7% BFF an der LN müssen Sie weiterhin erfüllen, aber ein Teil davon (nämlich maximal die Hälfte der 3.5% Acker-BFF) kann Getreide in weiten Reihen sein, also kein klassisches BFF-Element.
Zählen die bisherigen und neuen Acker-BFF-Flächen (Buntbrachen, Nützlingsstreifen, usw) zur offenen Ackerfläche?
Ja, sowohl neu angelegte als auch bestehende Acker-BFF-Elemente zählen zur offenen Ackerfläche.
Wann kann ich meine extensiv genutzten Wiesen ohne Direktzahlungskürzungen umbrechen?
Sie müssen die Verpflichtungsperioden einhalten oder es resultieren Kürzungen. Die Verpflichtungsperioden betragen acht Jahre bei der Vernetzung und bei der Qualität (QII). Sie werden bei einer neuen Vernetzungsperiode oder nach einer erfolgreichen QII-Überprüfung wieder um acht Jahre verlängert. Bei neu angemeldeten extensiv genutzten Wiesen (QI) beträgt die Verpflichtungsperiode auch acht Jahre. Wenn die Wiese aber länger als acht Jahre angemeldet war, kann man sie von Jahr zu Jahr umbrechen.
Kann ich eine Naturwiese säen und somit meine Ackerfläche reduzieren?
Nein, weil eine neu angesäte Wiese zuerst als Kunstwiese gilt. Wenn sie älter als 6 Jahre ist, geht sie in eine Naturwiese über.
Wie werden Feldlerchenpatches behandelt? Gelten sie als BFF auf Ackerfläche?
Momentan gelten die Feldlerchenpatches nur, wenn sie mit einer Brachemischung angesät und bei der Flächenanmeldung eingezeichnet werden. Es gilt dann nur die angesäte Fläche als Acker-BFF, also anders als bei IP-Suisse–Labelproduktion.
Wann dürfen Wiesen-BFF umgebrochen werden, damit sie im aktuellen Jahr noch angerechnet werden?
Es gilt der 14. September.
Wie lange ist die maximale Verpflichtungsperiode bei Buntbrachen?
Buntbrachen haben Ausschlusskriterien, was Problempflanzen betrifft (inkl. Grasanteil). Wenn die Buntbrache qualitativ in Ordnung ist, darf sie maximal 8 Jahre am selben Ort stehen; mit Sonderbewilligung auch länger.
Zählen bestehende Acker-BFF zur neuen Anforderung der 3.5% Acker-BFF auf Ackerfläche? Wie lange darf ich sie stehenlassen und wann auf demselben Standort wieder säen?
Die bestehenden Acker-BFF zählen zu den 3.5%. Falls beispielsweise Buntbrachen die Ausschlusskriterien nicht erreichen, dürfen sie 8 Jahre am selben Ort stehen bleiben, mit Sonderbewilligung auch länger. Nachher gilt eine Anbaupause (mit dem Anbau von Ackerkulturen) von drei Jahren, bis dort in der vierten Vegetationsperiode wieder eine Brache angebaut werden darf.
Dürfen die 7% BFF ausschliesslich mit Acker-BFF abgedeckt werden?
Ja und die positive Wirkung ist umso grösser, wenn Hunde oder Füchse nicht so einfach Zugang finden!
Produktionssystembeiträge Tierhaltung
Wenn mit Portionenweiden gearbeitet wird, müssen dann auch immer 4a/Kuh zur Verfügung stehen (zu Beginn einer neuen Koppel kaum erreichbar)?
Aktueller Stand ist, dass nicht immer 4 Aren pro Kuh verfügbar sein müssen, sondern wie es bisher war. 4 Aren pro Kuh müssen verzehrt werden (d.h. im Schnitt übers Jahr müssen 4 Are pro Kuh beweidet werden, ohne dass diese Flächen gemäht wurden). Die genauen Bestimmungen und Kontrollpunkte sind jedoch noch nicht definiert.
Gibt es auch Weidebeiträge für andere Tiergattungen? Bleiben die BTS/RAUS Beiträge für andere Tiergattungen gleich oder sinken sie ebenfalls?
Den Weidebeitrag gibt es nur für Rindvieh. BTS/Raus-Beiträge bleiben bei anderen Tiergattungen gleich.
Wie lange müssen die Tiere auf der Weide (4a/GVE) sein, um die RAUS Beiträge geltend zu machen?
Die genauen Bestimmungen und Kontrollpunkte sind noch nicht definiert.
Gilt die Nutzungsdauer auch für andere Kategorien, zum Beispiel Milchschafe?
Nein, Nutzungsdauerbeiträge gibt es nur für Rindvieh.
Wie wird die TS Aufnahme auf der Weide berechnet?
Die genauen Bestimmungen und Kontrollpunkte sind noch nicht definiert.
Produktionssystembeiträge Pflanzenbau
Werden die Produktionssystembeiträge Ackerbau auch auf angestammte Flächen im Ausland bezahlt?
Nein, angestammte Auslandflächen berechtigen nur zum Erhalt des Basisbeitrags der Versorgungssicherheitsbeiträge und zum Erhalt des Beitrags für die offene Ackerfläche sowie für Dauerkulturen.
Können die neuen PSB im Pflanzenbau (90% N, Herbizidverzicht, Fungizid- und Insektizidverzicht) auch von Biobetrieben bezogen werden?
Ja, diese Beiträge gelten gleichermassen auch für Biobetriebe.
Muss für die Beiträge zur Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit innerhalb der 7 Wochen angesät sein oder bereits sichtbar begrünt sein?
Aus Bodensicht macht natürlich eine sichtbare Bedeckung Sinn, aber offiziell muss lediglich spätestens 7 Wochen nach der Ernte gesät sein.
Wie ist es mit Ausfallraps auf den Getreide folgt? Gilt das auch als Bodenbedeckung?
Ausfallgetreide und Ausfallraps gelten explizit NICHT als anrechenbare Bodenbedeckung.
Besteht eine Gesamtbetrieblichkeit nach Kulturcode bei den PSB Verzicht auf Insektizide und Akarizide sowie Verzicht auf Herbizide im Freilandgemüsebau?
Nein. Anders als im übrigen Ackerbau werden die PSB “Verzicht auf Insektizide und Akarizide” sowie “Verzicht auf Herbizide” bei einjährigem Freilandgemüse und bei einjährigen Beeren nicht gesamtbetrieblich nach Kulturcode sondern flächenspezifisch angemeldet und umgesetzt. Es kann also z.B. der Verzicht auf Herbizide auch nur in einer spezifischen Freilandgemüsekultur angewendet werden. Auf der angemeldeten Fläche müssen die Massnahmen jedoch für ein Jahr auf 100% der Fläche umgesetzt werden d.h. in allen Sätzen auf der Fläche.
Bei den Konservengemüsekulturen (Erbsen, Bohnen, Spinat, Pariser Karotten) gelten jedoch die Bestimmungen aus dem Ackerbau .
Verbesserung Bodenfruchtbarkeit: wie sieht es aus mit der doppelten Gründüngung? Sommer GD und im Sept ein Wintergetreide ?
Spätestens sieben Wochen nach der Ernte der Vorkultur muss eine Bodenbedeckung in Form einer Zwischenkultur oder einer Hauptkultur angelegt werden. Im Sommer Gründüngung und im Herbst Wintergetreide passt also. Bei doppelter Gründüngung muss die zweite dann einfach bis 15. Feb. stehen bleiben.
Entfallen die Anforderungen von >100m Distanz zu stark befahrenen Strassen und Hochspannungsleitung bei der weiten Saat wie aktuell in Vernetzungsprojekten?
Ja, auf Stufe Bund gibt es keine solche Einschränkungen.
In regionalen Vernetzungsprojekten gibt es Zusatzbeiträge, aber auch Zusatzbestimmungen (z.B. Feldhasenperimeter, Zusatzelemente oder extensive Düngung für Feldlerchen).
Kann Getreide in weiter Reihe grundsätzlich auf jeder Parzelle gemacht werden, oder gibt es da Auflagen?
Auf jeder Ackerparzelle und in allen Getreidearten dürfen weite Reihen gemacht werden. Es macht weniger Sinn, weite Reihen auf Parzellen mit hohem Problem-Unkrautdruck anzulegen, da die Unkrautunterdrückung etwas geringer ist.
Darf ich auch nur einen Teil vom Mais mit Streifenfrässaat machen (um den bodenschonenden Anbau zu erfüllen)?
Ja, der bodenschonende Anbau muss auf min. 60% der offenen Ackerfläche erfüllt sein. Wo und was, ist dem Bewirtschafter freigestellt. Dies im Gegensatz zu den PSB herbizidloser Anbau und Pflanzenschutzverzicht (Extenso), welche zur Erfüllung jeweils auf allen Flächen einer Kultur eingehalten werden müssen.
Wie viele Jahre zählt Kunstwiese zur Ackerfläche. Wann wird KW zur NW?
Eine KW kann max. 6 Jahre alt sein. Ab dem 7. Hauptnutzungsjahr wird sie ins Dauergrünland überführt.
Wie zählen mehrjährige BFF-Elemente wie z.B. Buntbrachen als Grundlage zur Berechnung der erforderlichen 60% Flächenanteil für Beiträge zur reduzierten Bodenbearbeitung?
Buntbrache und mehrjährige Blühstreifen zählen auch mit, da sie auch zur offenen Ackerfläche gerechnet werden. Im Anlagejahr der Brache zählt sie als Pflugeinsatz und ist Teil der 40%, die gepflügt werden dürfen. Ab dem zweiten Jahr zählt sie zu den Kulturen, die pfluglos bewirtschaftet werden.
Ist es richtig, dass ein reiner Grünland-Betrieb mit NW und KW mehr DZ einbüsst, als wenn er noch Ackerbau betreiben würde?
So pauschal kann man diese Aussage nicht machen. Es gibt im Ackerbau mehr Möglichkeiten, um die verlorenen Direktzahlungen wieder zu erhalten.
Insbesondere Bio-Betrieb erfüllen einige dieser Programme bereits und können daher gewisse Direktzahlungen einkommenswirksam kompensieren.
Was ist mit produzierenden Bio-Betrieben?
Bio-Betriebe erfüllen gewisse neue Direktzahlungsprogramme im Ackerbau bereits heute. Entsprechend sind diese Direktzahlungen Einkommenswirksam. Würde der Beispielbetrieb 2 biologisch bewirtschaftet, würde die Situation wie folgt aussehen:
Genau wie beim ÖLN-Beispiel gibt es auch hier massive Unterschiede zwischen den einzelnen Betrieben.