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FAQ zu Absenkpfad

Antworten auf die häufigsten Fragen zur Verordnungsänderung.

Vorschriften Pflanzenschutz

Entlang von entwässerten Strassen muss immer 1 Punkt erfüllt werden. Dieser Punkt kann mit einem 6m breiten Pufferstreifen entlang der Strasse erfüllt werden. Als Pufferstreifen werden sowohl Buntbrachen wie auch Ackerschonstreifen akzeptiert. Alle aktuellen Informationen und welche Elemente sonst noch als Pufferstreifen genutzt werden können, finden Sie im Strickhof Merkblatt unter folgendem Link Abschwemmung. Das Merkblatt wird regelmässig mit den neuesten Erkenntnissen versehen, weshalb es sich lohnt, ab und zu auf der Internetseite vorbeizuschauen.

Sträucher und Hecken können nicht zur Erfüllung von Abschwemmpunkten eingesetzt werden, da sie nur die Drift reduzieren.

Die Karte des Bundes kann am einfachsten über die Strickhof Webseite gefunden werden. Unter dem Link Abschwemmung kann auf der rechten Seite unter «weitere Informationen» folgende Karte gefunden werden: Karte des Bundesamtes – Flächen mit über 2% Gefälle. Nach dem Draufklicken öffnet sich ein Link mit einer Karte, auf welcher nur noch die eigenen Parzellen gesucht werden müssen. Achtung! Überall dort, wo die Karte nicht eingefärbt ist, gibt es eine Neigung von über 2%. Alle Flächen mit weniger als 2% Neigung sind mintfarben eingefärbt.

Es gibt leider keine öffentliche Karte, die aufzeigt, welche Strasse entwässert ist.

Entwässerte Strassen sind Strassen, die mit Sammelschächten versehen sind. Als nicht entwässert im Sinn dieser Auflage gelten Strassen, die über die Schulter entwässern, das heisst, wenn das Regenwasser neben der Strasse ins Feld läuft.

 

In der Regel haftet der Landwirt. Ihm werden bei einer Fehlanwendung die Direktzahlungen gekürzt. Bezieht ein Landwirt keine Direktzahlungen mehr, kann er auf der Grundlage des Landwirtschaftsgesetzes, Art. 173, belangt werden.

Wer mit einem Lohnarbeiter arbeitet, muss mit diesem vor der Saison die heiklen Punkte in Bezug auf Drift und Abschwemmung besprechen. Der Auftraggeber (Landwirt) sollte dem Lohnunternehmer mitteilen bzw. bestätigen, dass Massnahmen zur Reduktion der Abschwemmung getroffen wurden und der Lohnunternehmer muss festlegen mit welchem Pflanzenschutzmittel behandelt werden soll, damit die wirkstoffspezifischen Auflagen eingehalten werden können. Um diesen Prozess zu vereinfachen, hat der Strickhof eine Exceltabelle erstellt, in welcher die betroffenen Parzellen und die geplanten Pflanzenschutzmittel eingetragen werden können. Unter dem Link Abschwemmung kann auf der rechten Seite unter Dokumente die Exceldatei mit dem Namen «Exceltabelle zur Planung des Pflanzenschutzes im Bereich Abschwemmung» heruntergeladen werden. Im Bereich Drift muss der Lohnunternehmer garantieren, dass er die Drift um eine Stufe reduziert.

Wählt der Lohnspritzer ein falsches Mittel oder eines, welches für die zu behandelnde Kultur nicht bewilligt ist, haftet er selbst. Dafür kommt leider noch keine Versicherung auf.

Wenn ein Pflanzenschutzmittel übrigens wegen der Abdrift eine empfindliche Nachbarkultur schädigt, dann wird dies über die Versicherung der Maschine (Nummernschild) abgedeckt.

Um 1 Abschwemmpunkt zu erreichen, muss die GANZE Parzelle, die an die entwässerte Strasse stösst, im Mulchsaatverfahren bearbeitet werden. Nur ein 6m breiter Streifen reicht dafür nicht aus.

Kontrollschächte von Drainagen etc. müssen mit einem geschlossenen Deckel versehen sein. Handelt es sich um einen Abwasserleitungsentlüftungsschacht, darf dieser nicht einfach geschlossen werden, da sich in der Kanalisation sonst explosive Gase ansammeln können. In diesem Fall empfiehlt sich den Schacht zumindest für den Spritzvorgang z.B. mit einer Stallmatte zu bedecken.

Grundsätzlich gilt immer: Ungedeckte Schächte dürfen nicht überspritzt werden und Schächte sollten höher liegen als das Niveau des Feldes, so dass kein Wasser vom Feld in den Schacht gelangen kann.

Bei Schächten, die im Feld eine Entwässerungsfunktion haben, weil sie beispielsweise an der tiefsten Stelle des Feldes liegen, muss ein ausreichend grosser Grün- bzw. Pufferstreifen darum herum angelegt werden.
Wie gross dieser Puffer sein muss, ist noch nicht definitiv festgelegt, er ist auch abhängig von der Grösse des Wassereinzugsgebietes dieses Schachtes.

Grundsätzlich muss zwischen entwässerten Strassen/Wegen und Oberflächengewässern unterschieden werden. Denn entwässerte Strassen sind keine Oberflächengewässer.

 

Die Auflagen gemäss Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV), sind die Auflagen zur Drift und Abschwemmung, die dem Mittel bei der Bewilligung auferlegt wurden und auf der Etikette zu finden sind. Diese Auflagen müssen alle Anwender dieses Mittels einhalten. Sie gelten nur gegenüber Oberflächengewässern.

 

Für Reben, die sich im Gewässerraum oder auf dem Pufferstreifen entlang von Gewässern befinden gilt die Besitzstandwahrung. Das heisst aber nicht, dass die dort auch mit Pflanzenschutzmitteln und Dünger gepflegt werden dürfen. Denn in der Chemikalienrisikoreduktionsverordnung (ChemRRV) ist definiert, dass ein 3 m breiter Streifen zu Gewässern nicht behandelt werden darf, im ÖLN sind es 6m.

Für dieses Verbot gemäss ChemRRV gibt es keine Ausnahmen.

 

Entlang von entwässerten Strassen und Wegen gelten die Auflagen gemäss Direktzahlungsverordnung (DZV). Diese besagt, dass entlang von entwässerten Strassen und Wegen immer 1 Punkt erfüllt werden muss. Wer Reben pflegt und keine Direktzahlungen bekommt, muss den geforderten Abschwemmpunkt zu entwässerten Strassen nicht einhalten, weil die Direktzahlungsverordnung nur gilt, wenn Direktzahlungen bezogen werden. Es handelt sich ausschliesslich um eine Vorschrift für direktzahlungsberechtigte Betriebe.

Wie diese Punkte erfüllt werden können, ist in einem separaten Agridea Merkblatt Reduktion der Drift und Abschwemmung im Weinbau festgehalten.

 

3.5% Biodiversitätsförderfläche im Ackerbau

Als BFF im Acker werden Ackerschonstreifen, Buntbrache, Rotationsbrache, Saum auf Acker, Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche und Getreide in weiter Reihe angerechnet.

Untersaaten sind nur im Getreide in weiter Reihe zugelassen.

Falls Sie mehr als 3 ha offene Ackerfläche in der Tal- und Hügelzone bewirtschaften, benötigen Sie ab 2024 3.5% Acker-BFF auf der gesamten Ackerfläche (also offene Ackerfläche plus Kunstwiesen).

Die Hälfte davon, also 1.75%, kann mit Getreide in weiter Reihe abgedeckt werden, das auch bis zu diesem Anteil an die 7% angerechnet wird. Den Beitrag für Getreide in weiter Reihe können sie aber für mehr Fläche geltend machen.

Sie müssen die Verpflichtungsperioden einhalten oder es resultieren Kürzungen. Die Verpflichtungsperioden betragen acht Jahre bei der Vernetzung und bei der Qualität (QII). Sie werden bei einer neuen Vernetzungsperiode oder nach einer erfolgreichen QII-Überprüfung wieder um acht Jahre verlängert. Bei neu angemeldeten extensiv genutzten Wiesen (QI) beträgt die Verpflichtungsperiode ebenfalls acht Jahre. Nachher kann sie von Jahr zu Jahr umgebrochen werden. Falls der Umbruch ab dem 14. Sept. erfolgt, zählt sie noch für das laufende Jahr.

Nein, weil eine neu angesäte Wiese zuerst als Kunstwiese gilt. Wenn sie älter als 6 Jahre ist, geht sie in eine Naturwiese über.

Buntbrachen haben Ausschlusskriterien, was Problempflanzen betrifft (inkl. Grasanteil). Wenn die Buntbrache qualitativ in Ordnung ist, darf sie maximal 8 Jahre am selben Ort stehen; mit Sonderbewilligung auch länger.

Ja. Da der Nützlingsstreifen zu den Hauptkulturen der offenen Ackerfläche gehört, ist die Vorgabe für Buntbrachen erfüllt (Vorkultur muss offene Ackerfläche oder Dauerkultur sein).

Die 100 Tage gelten ab der Ansaat. Der Nützlingsstreifen muss aber für die Beitragsberechtigung als Hauptkultur gelten. Damit eine Kultur als Hauptkultur gilt, muss sie spätestens bis am 1. Juni angelegt sein. Somit darf der im Herbst angelegte Nützlingsstreifen frühestens am 2. Juni aufgehoben werden.

Ja, entlang der ganzen Länge einer Ackerkultur darf ein maximal 6 Meter breiter Nützlingsstreifen angelegt werden. Stossen zwei Kulturen zusammen, dürfen sie mit je einen Nützlingsstreifen von 6 Metern, also maximal 12 Metern, getrennt werden. Zur genauen Verteilung im Feld ist nichts vorgegeben.

Gemäss den Vorgaben muss der Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche «die ganze Länge der Ackerkultur» bedecken. Der Nützlingsstreifen muss auch die letzten Meter der Länge umfassen.

Produktionssystembeiträge Tierhaltung

Die RAUS‐Anforderungen sind erfüllt, wenn:

  • a) für die angemeldeten Tierkategorien mindestens 4 Aren pro GVE ausschliesslich als Weide deklariert (Dauerweide/extensive Weide) und vorhanden sind, oder
  • b) für die angemeldeten Tierkategorien mindestens 4 Aren je zum Kontrollzeit‐punkt auf dem Betrieb gehaltene GVE eingezäunt und genutzt sind, oder
  • c) für die angemeldeten Tierkategorien mindestens 4 Aren je zum Kontrollzeit‐punkt auf dem Betrieb gehaltene GVE eingezäunt oder plausibel beweidet (nicht genutzt am Tag der Kontrolle) sind.

Den Weidebeitrag gibt es nur für Rindvieh. BTS / RAUS Beiträge bleiben bei anderen Tiergattungen gleich

Nein, Nutzungsdauerbeiträge gibt es nur für Rindvieh.  

Die genauen Bestimmungen und Kontrollpunkte sind noch nicht definiert. 

Nein, hier muss mindestens ein dauernd zugänglicher Laufhof zur Verfügung gestellt werden.

Produktionssystembeiträge Pflanzenbau / Ackerbau

Wenn vor dem 30. September geerntet wird und bis zur Saat einer Folgekultur mehr als 7 Wochen verstreichen.

Wird eine Herbstkultur angelegt, bestehen keine Regelungen zum Umbruch der Zwischenfrucht. Folgt eine Frühlingskultur muss die Zwischenfrucht bis 15. Februar stehen gelassen werden.

Schnittnutzung, mulchen oder walzen ist alles erlaubt, solange das Wurzelwerk intakt bleibt. Eine Bodenbearbeitung ist nur als vorbereitende Arbeit für Streifensaaten (z.B. StripTill) erlaubt.

Ja sofern nach dem 30. September geerntet wurde ist jede Form der Bodenbearbeitung erlaubt.

2023 sind die beiden Massnahmen entkoppelt. Ab 2024 ist die angemessene Bodenbedeckung Grundvoraussetzung für die schonende Bodenbearbeitung auf Stufe Gesamtbetrieb. Die Verpflichtungsdauer beträgt für beides 1 Jahr (nicht mehr 4 Jahre).

Die beiden Bodenschutzmassnahmen sind Gesamtbetrieblich umzusetzen. Die Massnahmen zur Pflanzenschutzmittelreduktion (und Verzicht) pro Kultur (Kulturcode) und Massnahmen wie etwas Getreide in weiter Reihe auf Parzellenebene, wenn die Fläche separat eingezeichnet wird auch Teilparzellen.

Ohne Massnahmen werden die meisten Betriebe insbesonders ÖLN-Betriebe mit Ackerbau und/oder Grünland weniger Direktzahlungen erhalten. Kompensiert werden können diese Ausfälle mit den Produktionssystembeiträgen insbesondere für Ackerbaubetriebe, allerdings nicht ohne zusätzlichen Aufwand (Arbeit, Kosten, Risiken).

Aus Bodensicht macht natürlich eine sichtbare Bedeckung Sinn, aber offiziell muss lediglich spätestens 7 Wochen nach der Ernte gesät sein. Eine gute Bedeckung wird am ehesten bei unmittelbarer Saat nach der Ernte oder auch mit Untersaaten in der Vorkultur erreicht.

Ausfallgetreide und Ausfallraps gelten explizit NICHT als anrechenbare Bodenbedeckung. Gerade nach Raps ist die Sommerbegrünung eine Herausforderung. Für fachlich sinnvolle Lösungen hilft die Beratung gerne weiter.